Vollgeschoss

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Ob Ihr Dachgeschoss oder Keller/UG in die GFZ und die Geschossigkeit im Bebauungsplan als Vollgeschoss einfällt, entscheidet oft direkt darüber, wie viel Sie bauen dürfen. In Bayern sind dafür zwei getrennte Prüfungen zu unterscheiden:

  1. Kellergeschoss als Vollgeschoss (GFZ / BauNVO): Maßgeblich ist, ob die Unterkante der Kellerdecke im Mittel mindestens 1,20 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt – Art. 83 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F. (Fortgeltung für § 20 Abs. 1 BauNVO). Weder die 1,40-m-Regel noch 2,30 m oder die 2/3-Regel des Dachgeschosses sind dafür die Vollgeschossdefinition des Kellers.
  2. Oberirdisches Geschoss oder Kellergeschoss (Begriff in der BayBO): Hier ist maßgeblich, ob die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über dem Gelände liegt – Art. 2 Abs. 7 BayBO. Das ist eine andere Frage als die Vollgeschossdefinition unter (1); beide können in der Praxis anstehen, dürfen aber nicht vermischt werden.

Dachgeschoss und oberirdische Geschosse werden für die Vollgeschossfrage typischerweise nach der 2/3-Regel und mindestens 2,30 m beurteilt (§ 20 Abs. 1 BauNVO i. V. m. Art. 83 Abs. 6 BayBO – Fortgeltung). Maßgeblich ist, ob im Grundriss über mindestens zwei Drittel der Fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m erreicht wird. Die konkrete Messweise kann in der Praxis variieren; maßgeblich ist die Beurteilung im Einzelfall durch die zuständige Genehmigungsbehörde (Orientierung u. a. ByAK Merkblatt Flächenberechnung). Grundfläche in Außenmaßen (Brutto).

Verbindlich sind im Einzelfall immer der Bebauungsplan und die Genehmigungsbehörde.

Eine frühe Klärung verhindert böse Überraschungen bei Planung und Genehmigung.

Dachgeschoss: überschlägige Vollgeschoss-Einschätzung (Bebauungsplan maßgeblich) Keller und GFZ: Unterkante Kellerdecke im Mittel ≥ 1,20 m über Gelände → Vollgeschoss

Das Wichtigste für Bauherren

  • Dachgeschoss: Zählt in der Regel als Vollgeschoss, wenn es über Gelände liegt und auf mind. 2/3 der Grundfläche (Brutto) mindestens 2,30 m Höhe im Sinne der Fortgeltungsregel erreicht werden; die konkrete Messweise klärt die Genehmigungsbehörde im Einzelfall. Der Vollgeschoss-Check nutzt dafür ein vereinfachtes Schnittmodell (Orientierung).
  • Keller/UG als Vollgeschoss (GFZ): Unterkante Kellerdecke im Mittel ≥ 1,20 m über natürlicher oder festgelegter Geländeoberfläche – Art. 83 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F. Im Keller-Teil des Vollgeschoss-Checks wird ausschließlich diese Regel geprüft.
  • Oberirdisch vs. Kellergeschoss (Begriff, nicht gleich Vollgeschoss Keller): Deckenoberkante im Mittel > 1,40 m über Gelände – Art. 2 Abs. 7 BayBO. Gesondert klären, wenn es auf die Einordnung „Kellergeschoss“ ankommt.
  • GFZ & B-Plan: Vollgeschosse begrenzen, was Sie an Geschossfläche nutzen dürfen. Verbindlich sind Bebauungsplan und Genehmigungsbehörde.

Was ist ein Vollgeschoss?

Im Bebauungsplan steht oft „II Vollgeschosse“ oder eine GFZ – beides hängt daran, welche Geschosse als Vollgeschosse zählen. In Bayern richtet sich die Zählung nach § 20 BauNVO i. V. m. Art. 83 Abs. 6 BayBO (Fortgeltung des früheren Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F.).

Dachgeschoss und oberirdische Geschosse

Ein solches Geschoss ist in der Regel ein Vollgeschoss, wenn

  1. es vollständig über der Geländeoberfläche liegt und
  2. auf mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Geschosshöhe von mindestens 2,30 m erreicht wird.

Grundfläche: nach BauNVO § 20 Abs. 3 in Außenmaßen (Brutto, inkl. Umfassungswände). Höhe (2,30 m): Maßgeblich ist, ob im Grundriss über mindestens zwei Drittel der Fläche eine Höhe von mindestens 2,30 m erreicht wird. Die konkrete Messweise kann in der Praxis variieren; maßgeblich ist die Beurteilung im Einzelfall durch die zuständige Genehmigungsbehörde.

Keller / Untergeschoss (Vollgeschoss für GFZ)

Ein Kellergeschoss zählt als Vollgeschoss, wenn die Unterkante der Kellerdecke im Mittel mindestens 1,20 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegt (Art. 83 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F.). Für diese Vollgeschossdefinition sind nicht maßgeblich: die 1,40-m-Deckenoberkante aus Art. 2 Abs. 7 BayBO (siehe unten), 2,30 m oder die 2/3-Regel des Dachgeschosses.

Messung: Dachgeschoss vs. Keller

  • Dachgeschoss: Grundfläche in Außenmaßen (Brutto). Höhe (2,30 m): wie oben – mindestens 2/3 der Grundfläche mit der erforderlichen Höhe; Orientierung u. a. Fortgeltung Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F., Auslegung durch die Genehmigungsbehörde.
  • Keller als Vollgeschoss (GFZ): Senkrechter Abstand von der mittleren Geländeoberfläche bis zur Unterkante der Kellerdecke (UK), gemittelt entlang der Außenwände. Schwelle ≥ 1,20 m (Art. 83 i. V. m. Art. 2 Abs. 5 a. F.).
  • Hinweis (andere Prüfung): Oberirdisches Geschoss oder Kellergeschoss nach Art. 2 Abs. 7 BayBO bemisst sich an der Deckenoberkante im Mittel > 1,40 m über Gelände – ohne dass damit die Vollgeschossdefinition Keller (UK 1,20 m) ersetzt oder vermischt wird.

Wann zählt mein Dachgeschoss als Vollgeschoss?

Entscheidend ist die Fläche im Grundriss, auf der mindestens 2,30 m Höhe im Sinne der jeweiligen behördlichen Auslegung erreicht werden: Liegt sie bei mindestens zwei Drittel der Dachgeschoss-Grundfläche (Grundfläche und Höhe wie oben beschrieben), und liegt das Dachgeschoss vollständig über Gelände, gilt es nach dieser Regel als Vollgeschoss. Darunter → in der Regel kein Vollgeschoss. Verbindlich ist die Auslegung Ihrer Behörde und ggf. der Bebauungsplan.

Typische Praxisfälle:

Wenn Sie die Werte grob einschätzen möchten, hilft der Vollgeschoss-Check (Bayern): Dachgeschoss (vereinfachtes Schnittmodell) und Keller/UG (nur UK ≥ 1,20 m für die Vollgeschossdefinition).

Wann zählt Keller oder UG als Vollgeschoss (GFZ)?

Für die Geschossflächenzahl und typische Festsetzungen im Bebauungsplan ist die Vollgeschossdefinition Keller maßgeblich: Unterkante der Kellerdecke im Mittel mindestens 1,20 m über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche – Art. 83 BayBO i. V. m. Art. 2 Abs. 5 BayBO a. F. Maßstab ist die Außenhülle: Der Mittelwert wird entlang der Außenwände gebildet (nicht Innenmaße). Besonders bei Hanglagen kann der Mittelwert entscheidend sein.

Abgrabungen und mittlere Geländehöhe

Abgrabungen können die Einordnung beeinflussen, weil sie die mittlere Geländehöhe verändern können. Für die Beurteilung wird nicht ein einzelner Punkt, sondern die mittlere Geländeoberfläche entlang der Außenwände betrachtet. Eine künstliche Absenkung des Geländes führt daher nicht automatisch dazu, dass ein Keller/UG aus der UK-bezogenen Vollgeschossbewertung herausfällt.

Wenn Abgrabungen geplant sind oder die Geländehöhen uneindeutig sind, sollte die Berechnung der mittleren Geländehöhe früh mit Planer oder Genehmigungsbehörde abgestimmt werden.

Oberirdisches Geschoss oder Kellergeschoss (Art. 2 Abs. 7 BayBO)

Unabhängig von der Frage „Vollgeschoss für GFZ“ regelt Art. 2 Abs. 7 BayBO, wann ein Geschoss nicht als Kellergeschoss gilt: Liegt die Deckenoberkante (OK der Decke – Oberseite der Kellerdecke, nicht die Unterkante/UK) im Mittel mehr als 1,40 m über der Geländeoberfläche, gilt es als oberirdisches Geschoss (Begriff in der BayBO). Das ist eine eigene Prüfung und ersetzt nicht die Vollgeschossdefinition Keller mit UK ≥ 1,20 m; beide Kriterien können in einem Projekt relevant sein und sollten nicht vermischt werden.

Verbindlich im Einzelfall: Bebauungsplan und Genehmigungsbehörde.

Warum ist die Vollgeschoss-Einstufung wichtig?

Vollgeschosse wirken auf mehrere Punkte:

Typische Missverständnisse

Mini-Check für Bauherren

  1. Dachgeschoss: Im Bebauungsplan nachsehen, wie Dachgeschosse bewertet werden (ggf. überschlägig mit dem Vollgeschoss-Check (Bayern) prüfen).
  2. Keller/UG als Vollgeschoss (GFZ): Liegt die Unterkante der Kellerdecke im Mittel ≥ 1,20 m über dem Gelände? (Vollgeschoss-Check, Tab Keller/UG – nur diese Regel.)
  3. Falls die Einordnung oberirdisches Geschoss / Kellergeschoss (Art. 2 Abs. 7) relevant ist: OK Decke im Mittel > 1,40 m über Gelände? – gesondert prüfen, nicht mit der UK-Vollgeschossregel verwechseln.
  4. GFZ aus dem Bebauungsplan ablesen.
  5. Prüfen, ob ein zusätzliches Vollgeschoss die GFZ überschreitet.
  6. Bei Unsicherheit eine fachliche Einordnung einholen.

Rechtlicher Rahmen

Vollgeschoss: Dach/oberirdisch: 2/3, ≥ 2,30 m Höhe im Sinne der Fortgeltung; konkrete Messweise und Auslegung Einzelfall/Behörde (§ 20 BauNVO i. V. m. Art. 83 Abs. 6 BayBO). Keller: UK Kellerdecke im Mittel ≥ 1,20 m über Gelände (Art. 83 i. V. m. Art. 2 Abs. 5 a. F.). Oberirdisch vs. Kellergeschoss: OK Decke im Mittel > 1,40 m (Art. 2 Abs. 7 BayBO) – eigenständige Prüfung. Verbindlich im Einzelfall: Bebauungsplan und Genehmigungsbehörde.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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