Verträge und Vergabe

Verträge und Vergabe entscheiden darüber, wer am Ende wofür geradesteht. Drei Fragen stehen dabei am Anfang: Wer schuldet welche Leistung? Zu welchem Preis und bis wann? Und: Was passiert, wenn etwas nicht stimmt?

Zwei Verträge, die oft verwechselt werden

Der Architektenvertrag regelt die Planung – was geplant, beantragt und überwacht wird und wie das Honorar zustande kommt. Der Bauvertrag regelt die Ausführung – welches Gewerk was baut, zu welchem Preis und in welcher Frist. Beide werden getrennt geschlossen, oft mit verschiedenen Partnern, und sie greifen an anderen Stellen ineinander, als Bauherren erwarten: Was in der Ausschreibung nicht steht, schuldet später niemand.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die VOB/B. Sie gilt nicht automatisch, sondern nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne diese Vereinbarung bleibt es beim Werkvertragsrecht des BGB – mit anderen Fristen und anderen Rechten. Wer einen Vertrag unterschreibt, sollte deshalb wissen, welches Regelwerk darin steht.

Wo es in der Praxis klemmt

Die teuren Überraschungen entstehen selten im Vertragstext, sondern in dem, was er offenlässt:

Was Sie hier finden

Die Artikel dieser Kategorie gehen den Weg in der Reihenfolge durch, in der er in einem Bauvorhaben tatsächlich auftritt: von der Ausschreibung und Vergabe über die Abgrenzung von Bauvertrag und Architektenvertrag bis zu Baumängeln und Gewährleistung nach der Abnahme.

Die Inhalte dienen der Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind der konkrete Vertrag und die geltenden gesetzlichen Regelungen.

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Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

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