Vollgeschoss

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Ob Ihr Dachgeschoss oder Keller/UG als Vollgeschoss zählt, entscheidet über die zulässige Geschossfläche (GFZ) und die Geschossigkeit im Bebauungsplan – also oft direkt darüber, wie viel Sie bauen dürfen. In Bayern gilt dafür eine klare Regel: Ein Geschoss ist ein Vollgeschoss, wenn es vollständig über der Geländeoberfläche liegt und auf mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Raumhöhe von mindestens 2,30 m hat (lichte Höhe bis Unterseite der raumbegrenzenden Decke; Grundfläche in Außenmaßen). Für Keller und UG kommt zusätzlich die Frage „oberirdisch oder Kellergeschoss?“ dazu – entscheidend ist, ob die Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über Gelände liegt.

Eine frühe Klärung verhindert böse Überraschungen bei Planung und Genehmigung.

Dachgeschoss: überschlägige Vollgeschoss-Einschätzung (Bebauungsplan maßgeblich) Keller/UG: BayBO Art. 2 Abs. 7 (oberirdisch vs. Kellergeschoss über Deckenoberkante)

Das Wichtigste für Bauherren

  • Dachgeschoss: Zählt in der Regel als Vollgeschoss, wenn es über Gelände liegt und auf mind. 2/3 der Grundfläche ≥ 2,30 m lichte Höhe hat (bis Unterseite der raumbegrenzenden Decke – bei Verkleidung die Decke, sonst Dachunterseite; Grundfläche in Außenmaßen). Der Vollgeschoss-Check hilft bei der groben Einschätzung.
  • Keller/UG: Zuerst prüfen: Liegt die Deckenoberkante (OK der Decke, nicht UK) im Mittel mehr als 1,40 m über Gelände? Dann gilt das Geschoss als oberirdisch – die Vollgeschoss-Frage stellt sich danach.
  • GFZ & B-Plan: Vollgeschosse begrenzen, was Sie an Geschossfläche nutzen dürfen. Verbindlich ist immer die Behörde.

Was ist ein Vollgeschoss?

Im Bebauungsplan steht oft „II Vollgeschosse“ oder eine GFZ – beides hängt daran, welche Geschosse als Vollgeschosse zählen. In Bayern gilt dafür die gleiche Definition wie für die Baunutzungsverordnung; die BayBO hält sie in Art. 83 Abs. 6 (Fortgeltung des früheren Art. 2 Abs. 5) für die BauNVO ausdrücklich fest. Ein Geschoss ist ein Vollgeschoss, wenn

  1. es vollständig über der Geländeoberfläche liegt und
  2. auf mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m erreicht wird.

Grundfläche: nach BauNVO § 20 Abs. 3 in Außenmaßen (Brutto, inkl. Umfassungswände). Höhe: die lichte Höhe (Netto) von OK Fertigfußboden bis zur Unterseite der raumbegrenzenden Decke (das, was den Raum nach oben begrenzt: bei abgehängter/verkleideter Decke die Deckenunterseite, bei sichtbarer Dachschräge die Dachunterseite). Für Keller und UG kommt vorher die Einordnung „oberirdisch oder Kellergeschoss?“ dazu (Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über Gelände = oberirdisch).

Messung: Dachgeschoss vs. Keller/UG

  • Dachgeschoss: Grundfläche in Außenmaßen (Brutto). Höhe = lichte Höhe (Netto): senkrecht von OKFF bis Unterseite der raumbegrenzenden Decke. Mind. 2/3 dieser Grundfläche mit mind. 2,30 m lichter Höhe.
  • Keller/UG: Zuerst Einordnung oberirdisch/Kellergeschoss: Deckenoberkante (OK der Decke) im Mittel mehr als 1,40 m über Gelände (Mittelwert entlang der Außenwände). Erst wenn oberirdisch, gilt danach dieselbe Vollgeschoss-Regel (2/3 Grundfläche (Brutto), ≥ 2,30 m lichte Höhe).

Wann zählt mein Dachgeschoss als Vollgeschoss?

Entscheidend ist die Fläche mit mindestens 2,30 m lichter Höhe: Liegt sie bei mindestens zwei Drittel der Dachgeschoss-Grundfläche (Grundfläche und Höhe wie oben beschrieben), und liegt das Dachgeschoss vollständig über Gelände, gilt es nach dieser Regel als Vollgeschoss. Darunter → in der Regel kein Vollgeschoss. Verbindlich ist die Auslegung Ihrer Behörde und ggf. der Bebauungsplan.

Typische Praxisfälle:

Wenn Sie die Werte grob einschätzen möchten, hilft der Vollgeschoss-Check (Bayern). Er unterstützt bei einer überschlägigen Einschätzung für Dachgeschosse.

Wann zählt Keller oder UG als „oberirdisch“?

Für Keller und Untergeschoss ist zuerst die Frage: Oberirdisches Geschoss oder Kellergeschoss? Entscheidend ist, ob die Deckenoberkante (OK der Decke = Oberseite der Kellerdecke, nicht die Unterkante/UK) im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt (BayBO Art. 2 Abs. 7). Wenn ja → das Geschoss gilt als oberirdisch; dann gilt für die Vollgeschoss-Frage dieselbe Regel wie beim Dachgeschoss (2/3, ≥ 2,30 m lichte Höhe). Wenn nein → Kellergeschoss.

Maßstab ist auch hier die Außenhülle: Der Mittelwert wird entlang der Außenwände gebildet (nicht Innenmaße). So wie beim Dachgeschoss die Außenkanten zählen, zählt beim UG die Deckenoberkante in Bezug auf die Außenwände und das anliegende Gelände. Besonders bei Hanglagen wichtig: Ein UG kann zur Straße hin stark herausragen und talseitig fast ebenerdig sein – maßgeblich ist der Mittelwert.

Abgrabungen und mittlere Geländehöhe

Abgrabungen können die Einordnung beeinflussen, weil sie die mittlere Geländehöhe verändern können. Für die Beurteilung wird nicht ein einzelner Punkt, sondern die mittlere Geländeoberfläche entlang der Außenwände betrachtet. Eine künstliche Absenkung des Geländes führt daher nicht automatisch dazu, dass ein Keller/UG aus der Vollgeschoss‑Bewertung herausfällt.

Wenn Abgrabungen geplant sind oder die Geländehöhen uneindeutig sind, sollte die Berechnung der mittleren Geländehöhe früh mit Planer oder Behörde abgestimmt werden.

Warum ist die Vollgeschoss-Einstufung wichtig?

Vollgeschosse wirken auf mehrere Punkte:

Typische Missverständnisse

Mini-Check für Bauherren

  1. Dachgeschoss: Im Bebauungsplan nachsehen, wie Dachgeschosse bewertet werden (ggf. überschlägig mit dem Vollgeschoss-Check (Bayern) prüfen).
  2. Keller/UG (ggf. Souterrain): Prüfen, ob Deckenoberkante (OK der Decke) im Mittel mehr als 1,40 m über Gelände liegt → dann oberirdisch; sonst Kellergeschoss.
  3. GFZ aus dem Bebauungsplan ablesen.
  4. Prüfen, ob ein zusätzliches Vollgeschoss die GFZ überschreitet.
  5. Bei Unsicherheit eine fachliche Einordnung einholen.

Rechtlicher Rahmen

Maßgeblich sind die oben beschriebenen Regeln (Dachgeschoss: 2/3, ≥ 2,30 m; Keller/UG: zuerst 1,40 m, dann dieselbe Vollgeschoss-Regel). Verbindlich sind Behörde und Bebauungsplan.

Quellen und Rechtsgrundlagen

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Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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