Glossar Architektur

Dieses Architektur-Glossar bietet einen Überblick über zentrale Begriffe aus Architektur und Bauwesen – kurz und verständlich erklärt. Suche und Filter helfen dabei, schnell den passenden Begriff zu finden. Das Glossar dient der fachlichen Orientierung für Bauherren in Planung, Genehmigung und Kosten.

Die Begriffe ersetzen keine individuelle Prüfung. Für vertiefende Zusammenhänge verweisen die Einträge auf passende Fachartikel. Maßgeblich für konkrete Entscheidungen sind die jeweils geltenden Gesetze und Auskünfte der zuständigen Behörden.

Hinweis

Das Glossar liefert kurze Begriffsdefinitionen zur Orientierung.

Für Vertiefung nutzen Sie die verlinkten Fachartikel.

Rechtlich verbindlich sind Gesetze und Behördenauskünfte.

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Top‑Begriffe:

A
Abstandsflächen

Mindestabstände zur Grundstücksgrenze; zentral für die Genehmigungsfähigkeit.

Die Abstände ergeben sich aus der Wandhöhe der jeweiligen Außenwand (Art. 6 BayBO) und werden von der Bauordnung vorgegeben. Ohne Einhaltung ist das Vorhaben in der Regel nicht genehmigungsfähig.

Quelle: BayBO Art. 6.

Abstandsflächenrecht

Rechtliche Regelungen zu Mindestabständen von Gebäuden zur Grundstücksgrenze; Teil des Bauordnungsrechts.

Wird von den Landesbauordnungen konkret ausgestaltet. Für Bauherren wichtig: Abweichungen sind nur in engen Grenzen möglich.

Quelle: BayBO Art. 6.

Abnahme

Formelle Bestätigung, dass die Leistung vertragsgerecht erbracht ist; Startpunkt der Gewährleistung und Verjährungsfrist (§ 634a BGB).

Erfolgt oft schriftlich im Abnahmeprotokoll. Ohne Abnahme können Mängelansprüche anders behandelt werden als nach Abnahme.

Quelle: BGB (Werkvertragsrecht).

Gewährleistung

Haftung für Mängel innerhalb gesetzlicher Fristen nach Abnahme. Bei Bauwerken in der Regel 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Fristen und Rechte (z. B. Nachbesserung, Minderung) sind im BGB geregelt. Bauherren sollten Mängel zeitnah rügen und dokumentieren.

Quelle: BGB (Werkvertragsrecht).

Abnahmeprotokoll

Schriftliche Dokumentation der Abnahme mit festgestellten Mängeln und deren Behandlung.

Dient als Nachweis für Abnahmedatum und vereinbarte Mängel. Empfohlen für Bauherr und Unternehmer, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Quelle: BGB (Werkvertragsrecht).

Abschlagszahlung

Teilzahlung während der Bauausführung nach erbrachter Leistung.

Wird im Bauvertrag oder in der Vergabe vereinbart. Typischerweise werden Abschlagszahlungen nach Baufortschritt oder Zeiträumen fällig.

Quelle: BGB, VOB/B.

Aufstockung

Erweiterung eines Gebäudes durch Aufsetzen zusätzlicher Geschosse.

Erfordert i. d. R. Baugenehmigung; Statik und Brandschutz müssen angepasst werden. Bestehende Abstandsflächen und Traufhöhe im B-Plan beachten.

Quelle: BayBO (Änderung baulicher Anlagen).

Ausnahmeverfahren

Genehmigung einer sonst unzulässigen Nutzung oder Abweichung unter engen Voraussetzungen; im Bauplanungsrecht geregelt.

Antrag bei der Gemeinde; Voraussetzungen und Ablauf im BauGB. Ausnahme (§ 31 Abs. 1): im B-Plan ausdrücklich vorgesehen. Nicht mit Befreiung (§ 31 Abs. 2) verwechseln.

Quelle: BauGB § 31 (Abs. 1 Ausnahmen).

Anschluss (Hausanschluss)

Übergabepunkt der Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser, Telekommunikation).

Liegt in der Regel an der Grundstücksgrenze. Planung und Kosten sollten früh mit Versorgern und Architekt geklärt werden.

Quelle: Praxisbegriff.

Anrechenbare Baukosten

Kostenbasis für die Honorarbemessung nach HOAI (ohne Grundstück).

Umfasst u. a. Baukonstruktion und Technik; Grundstück und Erschließung zählen nicht. Wird für die Honorarberechnung herangezogen.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Anschlusskosten

Kosten für die Herstellung von Hausanschlüssen (Wasser, Strom, Abwasser).

Höhe hängt von Lage und Versorgern ab; oft in der Kostenplanung als Pauschale oder nach Angeboten kalkuliert.

Quelle: Kommunale Satzungen, Praxisbegriff.

Aufzugsschacht

Vertikaler Schacht für Aufzugsanlagen als Teil der Gebäudestruktur.

Bei barrierefreiem Bauen und mehrgeschossigen Gebäuden oft erforderlich. Brandschutz und Rettungswege sind zu beachten.

Quelle: DIN 18040, Praxisbegriff.

Anbau

Erweiterung eines bestehenden Gebäudes durch zusätzlichen Baukörper.

Kann genehmigungspflichtig sein; Anschluss an Bestand und Statik müssen geplant werden. Oft Teil von Sanierung oder Umbau.

Quelle: Praxisbegriff.

Ausbau

Ausbaugewerke nach dem Rohbau, z. B. Oberflächen, Ausbau und TGA.

Wird in Leistungsverzeichnissen und Kostenplanung oft als eigener Kostenblock ausgewiesen. Zeitlich nach Rohbau und vor Fertigstellung.

Quelle: Praxisbegriff.

Aussteifung

Stabilisierung des Tragwerks gegen horizontale Lasten wie Wind.

Erfolgt z. B. durch Aussteifungsscheiben, Kerne oder Verbände. Objekt der Statik und damit des Fachplaners Tragwerk.

Quelle: DIN EN 1990 (Eurocode 0).

Außenanlagen

Kosten für Außenbereiche wie Wege, Pflaster, Grünflächen und Einfriedungen.

In der Kostenplanung nach DIN 276 oft getrennt vom Bauwerk. Relevant für Gesamtbudget und Finanzierung.

Quelle: DIN 276.

Außenputz

Schutz- und Gestaltungsschicht auf Außenwänden.

Muss witterungsbeständig und schlagregensicher sein. Art und Dicke beeinflussen auch den Wärmeschutz.

Quelle: DIN 18550, Praxisbegriff.

Attika

Aufkantung über der Dachkante, meist bei Flachdächern.

Dient dem Wetterschutz und der optischen Abgrenzung. Kann im Bebauungsplan oder für Gestaltung vorgegeben sein.

Quelle: Praxisbegriff.

Ausschreibungsunterlagen

Unterlagen für die Ausschreibung: Leistungsverzeichnis, Pläne, Beschreibungen.

Müssen einheitlich und vergleichbar sein, damit Angebote sauber geprüft werden können. Architekt oder Bauleiter stellt sie zusammen.

Quelle: VOB/A, soweit anwendbar.

Außenwand

Bauteil der Gebäudehülle; relevant für Wärmeschutz und Abstandsflächen.

U-Wert und Wärmebrücken nach GEG/DIN 4108; Abstandsflächen nach Landesbauordnung. Dämmung und Fensteranteil bestimmen Energiebilanz.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN 4108.

Ausschreibung

Leistungsbeschreibung, damit Angebote vergleichbar werden und die Vergabe sauber erfolgt.

Kann als Einheitspreis- oder Pauschalausschreibung erfolgen. Bei öffentlichen Auftraggebern gelten besondere Vergaberegeln.

Quelle: VOB/A (öffentliche Vergabe), soweit anwendbar.

Ausführungsplanung

Detaillierte Planung als Grundlage für die Bauausführung und Ausschreibung.

Entspricht der Leistungsphase 5 der HOAI. Liefert die Unterlagen für die Vergabe und die Ausführung auf der Baustelle.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 5).

B
Bauantrag

Formeller Antrag bei der Behörde, der auf der Genehmigungsplanung basiert.

Wird von einem Bauvorlageberechtigten (z. B. Architekt) eingereicht. Ohne genehmigten Bauantrag darf nicht mit dem Bau begonnen werden.

Quelle: BayBO und BayBauVorlV.

Bauantragsunterlagen

Alle Unterlagen, die dem Bauantrag beigefügt werden müssen (Pläne, Nachweise, Beschreibungen).

Art und Umfang legt die Bauvorlagenverordnung (z. B. BayBauVorlV) fest. Unvollständige Unterlagen verzögern das Verfahren.

Quelle: BayBauVorlV, jeweilige Landesbauordnung.

Bauantragsverfahren

Behördliches Verfahren von Antragstellung bis zur Genehmigung oder Ablehnung.

Läuft bei der zuständigen Baubehörde; Fristen und Beteiligte sind in der Bauordnung geregelt. Bei Ablehnung besteht Rechtsmittel.

Quelle: BayBO, BayBauVorlV.

Bauausführung

Umsetzung des Bauvorhabens auf der Baustelle; die eigentliche Bauphase nach Planung und Vergabe.

Wird von den beauftragten Gewerken ausgeführt; Architekt/Bauleiter überwacht in LPH 8. Qualität, Termine und Kosten müssen laufend gesteuert werden.

Quelle: HOAI (LPH 8), Praxisbegriff.

Baubehörde

Öffentliche Stelle, die Bauanträge prüft und Genehmigungen erteilt (z. B. Landratsamt, Stadtbauamt).

Zuständigkeit und Ansprechpartner hängen vom Standort und der Art des Vorhabens ab. Bauherren wenden sich für Anträge und Fragen an die örtliche Behörde.

Quelle: BayBO, BauGB.

Bauwerksabdichtung

Abdichtung gegen Bodenfeuchte und Wasser im erdberührten Bereich.

Art und Aufbau richten sich nach Grundwasserstand und Nutzung (z. B. Keller). Baugrundgutachten liefert die Planungsgrundlage.

Quelle: DIN 18533.

Bauphysik

Wärme, Feuchte, Schall und Licht im Gebäudeverhalten.

Relevant für Energieeffizienz (GEG), Komfort und Nachweis. Fachplaner und Architekt arbeiten dabei zusammen.

Quelle: GEG, DIN 4108, DIN 4109.

Balkonplatte

Auskragende Platte eines Balkons; statisch und bauphysikalisch relevant.

Muss wärmetechnisch vom Innenraum getrennt werden (Wärmebrücke). Statik und Absturzsicherung sind zu planen.

Quelle: DIN EN 1992 (Eurocode 2), Praxisbegriff.

Brüstungshöhe

Höhe einer Brüstung, z. B. bei Fenstern und Balkonen.

Für Absturzsicherung und Barrierefreiheit gibt es Mindestanforderungen. In Landesbauordnung und DIN 18065 geregelt.

Quelle: BayBO, DIN 18065.

Betonstahl

Stahl zur Bewehrung von Betonbauteilen.

Wird in Beton eingelegt, um Zugkräfte aufzunehmen. Qualität und Verlegung sind für die Tragfähigkeit entscheidend.

Quelle: DIN 488.

Bauträger

Unternehmen, das Grundstück und Gebäude aus einer Hand anbietet.

Alternative zum klassischen Weg mit eigenem Grundstück und Architekt. Verträge unterliegen der Bauträgerverordnung; Bauherren sollten Angebote vergleichen.

Quelle: Praxisbegriff.

Bauträgerverordnung

Bundesverordnung mit Informations- und Vertragspflichten bei Kauf von Bauträgerobjekten.

Schützt Kaufinteressenten durch Pflichtangaben und Widerrufsrechte. Bei Bauträgerverträgen unbedingt beachten.

Quelle: MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), soweit einschlägig.

Bauvertrag

Vertrag zwischen Bauherr und ausführendem Unternehmen über die Bauleistung; zu unterscheiden vom Architektenvertrag.

Regelt Leistung, Preis, Fristen und Gewährleistung. Oft wird VOB/B einbezogen. Architekt kann bei Vertragsprüfung und Vergabe unterstützen.

Quelle: BGB (Werkvertrag), VOB/B.

Baugebiet

Gebietskategorie im Bebauungsplan (z. B. Wohn‑, Misch‑, Gewerbegebiet).

Bestimmt, welche Nutzungen zulässig sind und welche Anforderungen gelten. Vor Grundstückskauf prüfen, ob das geplante Vorhaben zum Gebiet passt.

Quelle: BauNVO.

Baugrenze

Linie im Bebauungsplan, die nicht überschritten werden darf.

Im Unterschied zur Baulinie darf innerhalb der Baugrenze gebaut werden; die Bebauung muss nur innerhalb der Grenze bleiben.

Quelle: BauNVO.

Baulinie

Vorgabe, dass die Gebäudefassade exakt auf der Linie liegen muss.

Stärkere Festsetzung als die Baugrenze: Das Gebäude muss mit der Fassade auf der Linie liegen, nicht nur dahinter bleiben.

Quelle: BauNVO.

Bauleitplanung

Städtebauliche Planung aus Flächennutzungsplan und Bebauungsplan.

Kommunen setzen sie im Rahmen des BauGB um. Für Bauherren ist vor allem der Bebauungsplan vor Ort relevant.

Quelle: BauGB.

BauNVO

Baunutzungsverordnung, regelt Baugebiete und zulässige Nutzungen.

Bundesrecht; definiert z. B. Wohngebiete, Mischgebiete und Gewerbegebiete sowie typische Festsetzungen im Bebauungsplan.

Quelle: BauNVO.

Baulast

Öffentlich‑rechtliche Verpflichtung auf einem Grundstück zugunsten eines Bauvorhabens.

Wird im Baulastenverzeichnis geführt. Kann z. B. Abstandsflächen oder Stellplätze betreffen und ist bei Grundstückskauf zu prüfen.

Quelle: Bauordnungsrecht der Länder (Praxisbegriff).

Bauordnungsrecht

Landesrechtliche Vorschriften zu Sicherheit, Abständen, Baugestaltung und Genehmigungsverfahren.

Jedes Bundesland hat eine eigene Bauordnung (z. B. BayBO). Sie ergänzt das Bauplanungsrecht und ist für jedes Vorhaben maßgeblich.

Quelle: Landesbauordnungen (z. B. BayBO).

Bauplanungsrecht

Bundes- und Landesrecht zur Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan) und Zulässigkeit von Vorhaben.

Regelt, was wo gebaut werden darf. Für Bauherren besonders: Bebauungsplan und Zulässigkeit im Außenbereich bzw. im planungsrechtlich gesicherten Bereich.

Quelle: BauGB, BauNVO.

Bauvoranfrage

Vorabklärung zur Zulässigkeit eines Vorhabens vor dem Bauantrag.

Bindet die Behörde nicht, gibt aber Planungssicherheit; besonders sinnvoll bei Grenzfällen (Außenbereich, Abweichungen). Antwort oft innerhalb von zwei Monaten.

Quelle: Praxisbegriff.

Baugrund

Boden und Untergrund als Grundlage für Gründung und Tragfähigkeit.

Baugrundgutachten (DIN 4020) klärt Tragfähigkeit und Grundwasser; Grundlage für Gründungsart und Kosten. Bei Altlasten oder schwierigem Boden früh einplanen.

Quelle: DIN 4020, Praxisbegriff.

Baugrundgutachten

Untersuchung von Boden und Grundwasser als Basis für Gründung und Kosten.

Liefert die Grundlage für Gründungsart, Abdichtung und Kostenschätzung. Vor Grundstückskauf oder Planungsstart empfehlenswert.

Quelle: DIN 4020, Eurocode 7 (DIN EN 1997), DIN 1054.

Baugenehmigungsverfahren

Behördliches Prüfverfahren, ob ein Vorhaben den Vorgaben entspricht; endet mit Genehmigung, Ablehnung oder Auflagen.

Läuft bei der zuständigen Baubehörde; Fristen und Beteiligte sind in der Bauordnung geregelt. Bei Ablehnung bestehen Rechtsmittel.

Quelle: BayBO, BauGB.

Baufinanzierung

Finanzierung von Bau- und Nebenkosten inkl. Förderungen und Puffer.

Früh mit Bank oder Berater klären; KfW und BEG können Zuschüsse und günstige Kredite bringen. Puffer für Mehrkosten einplanen.

Quelle: BGB (Darlehen), KfW-Förderung.

BEG

Bundesförderung für effiziente Gebäude (Neubau und Sanierung).

Anträge über BAFA; Zuschüsse und Kredite je nach Effizienzstufe. Vor Planungsfestlegung Förderbedingungen prüfen.

Quelle: BAFA.

Baunebenkosten

Kosten neben dem Bauwerk, z. B. Gebühren, Gutachten, Versicherungen.

Werden oft unterschätzt; typischerweise 10–15 % der Bauwerkskosten. In der Kostenplanung nach DIN 276 getrennt ausweisen.

Quelle: DIN 276.

Bauwerkskosten

Kosten für Baukonstruktion und technische Anlagen.

Kern der Kostenplanung nach DIN 276; bildet zusammen mit Baunebenkosten die Gesamtbaukosten. Basis für Honorarberechnung nach HOAI.

Quelle: DIN 276.

Bauleitung (Objektüberwachung)

Überwachung der Ausführung, Qualität, Kosten und Termine auf der Baustelle.

Entspricht HOAI LPH 8 (Objektüberwachung): Überwachung von Ausführung, Terminen und Kosten; Abstimmung mit Bauherr und Gewerken.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 8).

Bauleiter

Person, die die Bauausführung vor Ort überwacht und Bauherr, Architekt und Gewerke koordiniert.

Führt Bauleitung vor Ort aus; oft Architekt oder Ingenieur. Koordiniert Gewerke, prüft Übereinstimmung mit Plänen und nimmt Teilleistungen ab.

Quelle: HOAI (LPH 8), Praxisbegriff.

Bauvorlageberechtigung

Recht, Bauanträge einzureichen (Architekt/Bauingenieur).

In Bayern u. a. Architekten und Bauingenieure mit entsprechender Eintragung. Ohne Bauvorlageberechtigung kann kein Bauantrag eingereicht werden.

Quelle: BayBO Art. 61 – Bauvorlageberechtigung.

Bauvorlagenverordnung (BayBauVorlV)

Regelt Inhalt und Form der Bauvorlagen für Bauanträge.

Listet z. B. erforderliche Pläne, Nachweise und Beschreibungen. Unvollständige Unterlagen verzögern das Genehmigungsverfahren.

Quelle: BayBauVorlV.

Bebauungsplan

Kommunale Satzung mit verbindlichen Festsetzungen zur Bebauung.

Legt u. a. GRZ, GFZ, Baugebiet und Baugrenzen fest. Vor Grundstückskauf einsehen; entscheidet, ob das geplante Vorhaben zulässig ist.

Quelle: BauGB, BauNVO.

Bebauungsplanänderung

Änderung eines Bebauungsplans durch das Planungsverfahren.

Läuft über die Gemeinde; Öffentlichkeitsbeteiligung und Abwägung sind vorgeschrieben. Kann für ein konkretes Vorhaben angeregt werden.

Quelle: BauGB.

Baugrunduntersuchung

Untersuchung von Boden und Grundwasser für Gründung und Kosten.

Nach DIN 4020; liefert Daten für Gründung und Statik. Bei Neubau und größeren Eingriffen üblich; Ergebnisse beeinflussen Kosten und Machbarkeit.

Quelle: DIN 4020, DIN EN 1997.

Befreiung

Abweichung von Festsetzungen im Bebauungsplan unter bestimmten Voraussetzungen.

Antrag bei der Gemeinde; nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben (§ 31 Abs. 2 BauGB). Nicht mit Ausnahme (§ 31 Abs. 1) verwechseln.

Quelle: BauGB § 31 (Abs. 2 Befreiungen).

Befreiungsverfahren

Behördliches Verfahren zur Erteilung einer Befreiung von Bebauungsplan-Festsetzungen.

Antrag bei der Gemeinde; Voraussetzungen im BauGB § 31 Abs. 2. Nur möglich, wenn die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben.

Quelle: BauGB § 31 (Abs. 2 Befreiungen).

Bestandsschutz

Rechtslage, die bestehende Gebäude vor neuen Vorschriften schützt.

Bestehende Anlagen dürfen oft weiter genutzt werden; bei Änderungen kann jedoch der neue Standard verlangt werden. Im Einzelfall mit Behörde klären.

Quelle: Praxisbegriff, erläutert im Artikel Bestandsschutz.

Bestandsaufnahme

Systematische Erfassung des Ist‑Zustands als Grundlage für Planung und Kosten.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Bausubstanz

Materielle Substanz eines Gebäudes (Konstruktion, Bauteile, Zustand).

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Bauweisen

Grundlegende Konstruktionsarten wie Massiv- oder Holzbau.

Entscheidung beeinflusst Kosten, Bauzeit und Nachhaltigkeit. Sollte früh mit Architekt getroffen werden, da sie die weitere Planung prägt.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Bauweisen im Neubau erfahren.

Beton

Baustoff aus Zement, Wasser und Gesteinskörnung; häufig im Massivbau.

Festigkeitsklassen und Bewehrung nach DIN EN 1992; Verarbeitung und Nachbehandlung beeinflussen Dauerhaftigkeit. Üblich für Fundamente, Decken, Treppen.

Quelle: DIN EN 1992, Praxisbegriff.

Baumängel

Abweichungen von der vereinbarten Leistung, die zu Nachbesserung führen.

Müssen fristgerecht gerügt werden; nach Abnahme gelten die Gewährleistungsfristen des BGB (bei Bauwerken 5 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Schriftliche Dokumentation und Abnahmeprotokoll sind sinnvoll.

Quelle: BGB (Werkvertrag), VOB/B sofern vereinbart.

BayBO

Bayerische Bauordnung, regelt Anforderungen und Verfahren im Freistaat Bayern.

Maßgeblich für alle Vorhaben in Bayern: Abstände, Rettungswege, Nachweise, Genehmigungsverfahren. Bei Unsicherheit die zuständige Baubehörde fragen.

Quelle: BayBO.

BayDSchG

Bayerisches Denkmalschutzgesetz, regelt Schutz und Umgang mit Denkmälern.

Bei Denkmälern und Ensembles sind Genehmigungen und Auflagen der Denkmalschutzbehörde nötig. Früh einbeziehen, da Auflagen Planung und Kosten beeinflussen.

Quelle: BayDSchG.

BayWG

Bayerisches Wassergesetz, ergänzt das Wasserhaushaltsgesetz auf Landesebene.

Relevant z. B. bei Eingriffen in Gewässer, Versickerung oder Abwasser. Wasserbehörde und Planung früh einbinden.

Quelle: BayWG.

BGB

Bürgerliches Gesetzbuch, zentrale Grundlage für Vertragsrecht und Haftung.

Für Bauherren besonders: Werkvertragsrecht (§§ 631 ff.), Abnahme, Mängel und Gewährleistung. Architekten- und Bauverträge bauen darauf auf.

Quelle: BGB.

BImSchG

Bundes-Immissionsschutzgesetz, regelt Immissionen wie Lärm und Luftschadstoffe.

Für Bauherren oft bei Gewerbe, Heizungen oder Lärm relevant. Genehmigungs- oder Anzeigepflicht kann bestehen; Immissionsschutzbehörde ansprechen.

Quelle: BImSchG.

BauGB

Baugesetzbuch, regelt das Planungsrecht und die Bauleitplanung.

Grundlage für Flächennutzungsplan, Bebauungsplan und Zulässigkeit von Vorhaben. BauNVO und Landesbauordnungen ergänzen es.

Quelle: BauGB.

Brandschutz

Schutz von Personen und Gebäuden; Anforderungen variieren je nach Gebäudeklasse.

Rettungswege, Baustoffe und Abschottungen sind zentrale Themen. Brandschutzplaner oder -nachweis oft schon in der Genehmigungsplanung nötig.

Quelle: BayBO und Sonderbauverordnungen.

Brandschutznachweis

Nachweis, dass die Anforderungen an den Brandschutz eingehalten sind.

Wird von Brandschutzplaner oder Architekt erstellt; oft Teil der Bauantragsunterlagen. Gebäudeklasse und Nutzung bestimmen den Umfang.

Quelle: BayBO, Sonderbauverordnungen.

Brandschutzplaner

Fachplaner für Brandschutznachweise und Konzepte.

Wird bei anspruchsvollen Objekten oder Sonderbauten hinzugezogen. Arbeitet mit Architekt und weiteren Fachplanern zusammen.

Quelle: Praxisbegriff.

Brandschutztechnisch

Fachlicher Bezug auf Brandschutzanforderungen und Nachweise.

Betrifft Baustoffe, Rettungswege, Abschottungen und Nachweisführung. In Bauordnung und Sonderbauvorschriften konkretisiert.

Quelle: Praxisbegriff.

Barrierefreiheit (DIN 18040)

Anforderungen an zugängliche Gebäude und Wohnungen.

Teil 1: Wohnungen; Teil 2: öffentlich zugängliche Gebäude. Mindestmaße für Türen, Rampen, Bewegungsflächen; bei öffentlichen Bauten oft Pflicht.

Quelle: DIN 18040, BayBO.

Bewegungsfläche

Erforderliche Freifläche für Bewegungen, z. B. bei Barrierefreiheit.

DIN 18040 definiert Mindestflächen für Wendekreise und seitliches Anfahren; relevant für Rollstuhlplatz und Toiletten.

Quelle: DIN 18040.

BGF

Bruttogeschossfläche: Summe aller Geschossflächen nach DIN 277; Grundlage für Kostenermittlung.

Umfasst alle Geschosse inkl. Konstruktion; wird für Kostenschätzung und oft für HOAI-Honorar herangezogen. NGF und Nutzfläche leiten sich daraus ab.

Quelle: DIN 277.

NGF

Nettogeschossfläche: BGF abzüglich Konstruktionsflächen; beschreibt nutzbare Flächen nach DIN 277.

Gliedert sich in Nutzfläche, Funktionsfläche und Verkehrsfläche. Wichtig für Grundrissoptimierung und Kosten pro Quadratmeter.

Quelle: DIN 277.

Baubeschreibung

Beschreibung von Bauweise, Materialien und Ausstattung als Bauvorlage.

Pflichtbestandteil des Bauantrags; Inhalt und Gliederung legt die Bauvorlagenverordnung fest. Architekt erstellt sie im Zuge der Genehmigungsplanung.

Quelle: Bauvorlagenverordnung (BayBauVorlV).

Bauvorlageberechtigt

Berechtigt, Bauanträge einzureichen (z. B. Architekt, Bauingenieur).

Voraussetzung ist in der Regel die Eintragung in die Architekten- oder Ingenieurkammer. Ohne sie kann kein Bauantrag eingereicht werden.

Quelle: BayBO Art. 61 – Bauvorlageberechtigung.

Bauüberwachung

Kontrolle der Ausführung auf Qualität, Kosten und Termine (LPH 8). Synonym für Bauleitung/Objektüberwachung.

Entspricht der Leistungsphase 8 der HOAI. Architekt oder Bauleiter überwacht die Baustelle und koordiniert die Gewerke.

Quelle: HOAI (Objektüberwachung).

C
Carport

Überdachte Stellfläche; oft genehmigungsfrei, aber an Abstände gebunden.

In Bayern unter bestimmten Bedingungen verfahrensfrei; Abstandsflächen und Bebauungsplan trotzdem beachten. Im Zweifel bei der Baubehörde nachfragen.

Quelle: BayBO (genehmigungsfrei/Abstände), BauGB (B‑Plan).

D
Detailplanung

Detaillierte Ausarbeitung von Konstruktion und Anschlüssen; oft im Übergang von Entwurf zu Ausführungsplanung.

Schafft die Planungsgrundlage für Ausschreibung und Ausführung. Architekt und Fachplaner arbeiten dabei zusammen.

Quelle: HOAI, Praxisbegriff.

Denkmalschutz

Rechtliche Vorgaben für denkmalgeschützte Gebäude.

Sanierung und Umbau erfordern oft Genehmigung der Denkmalschutzbehörde; Auflagen beeinflussen Planung und Kosten. Früh einbinden.

Quelle: BayDSchG.

Denkmalschutzbehörde

Zuständige Fachbehörde für Genehmigungen und Auflagen im Denkmalschutz.

Muss bei Änderungen an Denkmälern oder in Ensembles einbezogen werden. Arbeitet mit Baubehörde zusammen; Auflagen können Planung und Kosten beeinflussen.

Quelle: BayDSchG.

Dachneigung

Neigungswinkel des Dachs; relevant für Gestaltung und Bebauungsplan.

Im B-Plan oft als Mindest- oder Höchstneigung festgesetzt; beeinflusst Entwässerung, Dämmung und Nutzbarkeit des Dachgeschosses.

Quelle: Festsetzungen im BauGB (B‑Plan).

Dachkonstruktion

Tragende Konstruktion des Daches mit Sparren, Pfetten und Dachbinder.

Sparrenabstand und Querschnitte nach Statik; Dampfbremse und Dämmung nach GEG/DIN 4108. Holzbau nach DIN EN 1995.

Quelle: DIN EN 1995 (Holzbau), DIN EN 1992 (Massivbau).

Dämmstoff

Material zur Wärmedämmung (z. B. Mineralwolle, EPS, Holzfaser).

Wärmeleitfähigkeit (λ) und Dicke bestimmen U-Wert; Brandverhalten und Feuchtebeständigkeit je Anwendung prüfen. GEG legt Mindestanforderungen fest.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN 4108.

Dampfbremse

Wasserdampfregulierende Schicht zur Feuchteschutz in der Gebäudehülle.

In der Gebäudehülle so anzuordnen, dass Tauwasser in der Konstruktion vermieden wird (DIN 4108). sd-Wert und Lage sind planerisch zu wählen.

Quelle: DIN 4108, DIN 68800 (Holzschutz).

Dachschräge

Geneigte Dachfläche, relevant für Wohnflächenanteile.

Nach WoFlV § 4 Nr. 2: Flächen unter 1 m lichter Höhe zählen nicht; 1–2 m anteilig (50 %), 2 m und mehr voll. Wichtig für Wohnflächenberechnung und Mietfläche.

Quelle: WoFlV, Praxisbegriff.

Dampfsperre

Schicht zur Begrenzung der Wasserdampfdiffusion in Bauteilen.

Vollständige Dampfsperre (z. B. Folie) nur wo fachlich nötig; ansonsten Dampfbremse. Schichtaufbau muss diffusionsoffen genug sein.

Quelle: DIN 4108.

Dränage

Entwässerungssystem zur Ableitung von Sickerwasser am Bauwerk.

DIN 4095; schützt erdberührte Bauteile vor drückendem Wasser. Bei hohem Grundwasser oder bindigem Boden oft erforderlich.

Quelle: DIN 4095.

DIN

Deutsches Institut für Normung; technische Regeln und Standards.

Viele Bau- und Planungsnormen (z. B. DIN 276, DIN 277, DIN 4108) sind im Bauwesen üblich; verbindlich werden sie oft erst durch Verweis in Gesetzen oder Verträgen.

Quelle: DIN.

DIN 276

Norm zur Kostengliederung im Bauwesen (Kostengruppen).

Ermöglicht vergleichbare Kostenermittlungen und -kontrollen. Architekten und Sachverständige arbeiten in der Regel nach dieser Gliederung.

Quelle: DIN 276.

DIN 277

Norm zur Flächenberechnung (BGF, NGF, Nutzfläche).

Legt u. a. Abzüge für Konstruktion und Technik fest; Grundlage für Kostenschätzungen (DIN 276) und oft für Mietflächen. Einheitliche Begriffe für alle Beteiligten.

Quelle: DIN 277.

DIN 1054

Regeln für Standsicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau.

Geotechnik: Sicherheitsnachweise für Gründung und Böschungen. Zusammen mit DIN EN 1997 Grundlage für statische Nachweise im Erdreich.

Quelle: DIN 1054.

DIN 18040

Barrierefreies Bauen – Anforderungen für öffentlich zugängliche Gebäude und Wohnungen.

Teil 1: Wohnungen; Teil 2: öffentliche Gebäude. Enthält Maße für Türen, Rampen, Bewegungsflächen und Sanitärräume.

Quelle: DIN 18040.

DIN 4020

Geotechnische Untersuchungen für Baugrund und Gründung.

Art und Umfang von Baugrunduntersuchungen, Bericht und Empfehlungen für Gründung und Bauwerke. Basis für Statik und Kostenschätzung.

Quelle: DIN 4020.

DIN 4108

Wärmeschutz und Energieeinsparung in Gebäuden.

Anforderungen an Bauteile, Nachweisverfahren, Wärmebrücken. Basis für GEG-Nachweise und Energieausweis.

Quelle: DIN 4108.

DIN 4109

Schallschutz im Hochbau – Mindestanforderungen und Nachweise.

Mindestanforderungen zwischen Räumen und gegen Außenlärm. Nachweis oft für Mehrfamilienhäuser und Genehmigung nötig.

Quelle: DIN 4109.

DIN EN 1990

Grundlagen der Tragwerksplanung (Eurocode 0).

Sicherheitskonzept und Lastkombinationen; übergeordnet zu allen Eurocodes (Stahlbeton, Stahl, Holz etc.).

Quelle: DIN EN 1990.

DIN EN 1997

Geotechnik (Eurocode 7) – Grundlagen für Berechnung und Nachweise.

Gründung, Böschungen, Stützbauwerke; wird mit DIN 1054 und DIN 4020 angewendet.

Quelle: DIN EN 1997.

DIN V 18599

Energetische Bewertung von Gebäuden – Berechnungsverfahren.

Berechnung für Energieausweis und GEG-Nachweis; ersetzt weitgehend ältere Rechenverfahren.

Quelle: DIN V 18599.

E
Erdgeschoss

Geschoss auf oder nahe der Geländeoberfläche.

Bezugsgeschoss für Geschosszahl und oft für Barrierefreiheit. In vielen B-Plänen als Hauptgeschoss mit besonderen Anforderungen (z. B. Höhe) festgelegt.

Quelle: Praxisbegriff.

Energieausweis

Dokumentiert den energetischen Standard eines Gebäudes.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis nach GEG; bei Verkauf und Neuvermietung Pflicht. Enthält Effizienzklasse und Kennwerte.

Quelle: GEG-Gesetzestext.

EEG

Erneuerbare-Energien-Gesetz, regelt die Förderung erneuerbarer Energien.

Betrifft u. a. Einspeisevergütung und Mieterstrom; für Neubau und Sanierung oft zusammen mit GEG und KfW-Förderung zu prüfen.

Quelle: EEG.

EnEV

Energieeinsparverordnung, Vorgängerregelung zum Gebäudeenergiegesetz.

Seit 1. November 2020 durch das GEG abgelöst; bei Altverträgen oder Bestandsnachweisen können noch EnEV-Begriffe vorkommen.

Quelle: EnEV (außer Kraft), siehe GEG.

Einwendungen

Stellungnahmen im Bauleitplanverfahren während der öffentlichen Auslegung.

Nur innerhalb der Auslegungsfrist zulässig; werden von der Gemeinde geprüft und ggf. in der Abwägung berücksichtigt. Spätere Klage setzt vorherige Einwendung voraus.

Quelle: BauGB.

Endabrechnung

Finale Kostenabrechnung nach Abschluss der Bauleistungen.

Stellt Ist-Kosten den Vertragspreisen gegenüber. Sollte mit Architekt oder Bauleiter geprüft werden, bevor die Schlusszahlung erfolgt.

Quelle: BGB, VOB/B.

Ensembleschutz

Schutz von Gebäudegruppen als Ensemble im Denkmalschutz.

Erfasst das Gesamtbild; Änderungen an Einzelgebäuden können dennoch genehmigungspflichtig sein. Früh mit Denkmalschutzbehörde abstimmen.

Quelle: BayDSchG.

Energieeffizienz (GEG)

Mindestanforderungen an Hülle und Technik nach Gebäudeenergiegesetz.

Umsetzung über Dämmung, Fenster, Heizung und Nachweis; KfW-Standards gehen darüber hinaus und sichern Förderung.

Quelle: GEG-Gesetzestext.

Energieeffizienznachweis

Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen (z. B. GEG) durch Berechnung oder Referenzwerte.

Für Neubau und größere Sanierung erforderlich; oft durch Energieberater oder Planer. Basis für Energieausweis und Bauantrag.

Quelle: GEG, DIN V 18599.

Energieberater

Fachplaner für energetische Nachweise und Effizienzkonzepte.

Führt energetische Nachweise (GEG, KfW) durch und erstellt Energieausweise. Für KfW-Förderung und viele Förderprogramme vorgeschrieben.

Quelle: Praxisbegriff.

Entwurfsverfasser

Person, die den Bauantrag erstellt und unterschreibt.

Muss bauvorlageberechtigt sein (z. B. Architekt, Ingenieur); haftet für die eingereichten Unterlagen. In Bayern: BayBauVorlV.

Quelle: BayBO, BayBauVorlV.

Erschließung

Anschluss an Straßen, Wasser, Abwasser und Strom.

Erschließungsbeiträge können erheblich sein; Zustand und Kosten früh mit Gemeinde und Versorgern klären.

Quelle: BauGB, BayKAG.

Effizienzhaus

Energiestandard für Gebäude, der Förderfähigkeit und Energiebedarf beschreibt.

Stufen (z. B. 40, 55, 70) bestimmen Förderhöhe und Anforderungen. Früh festlegen, da Planung und Kosten davon abhängen.

Quelle: KfW, BAFA.

Erbbaurecht

Recht zur Bebauung eines fremden Grundstücks gegen Erbbauzins.

Laufzeit typisch 99 Jahre; Bauwerk gehört dem Erbbauberechtigten. Bei Verkauf oder Finanzierung sind Erbbauzins und Laufzeit zu beachten.

Quelle: ErbbauRG.

Ersatzneubau

Abriss eines Bestandsgebäudes und Neubau auf demselben Grundstück.

Rechtlich Neubau; Abriss und Neubau müssen genehmigt werden. Kann im Außenbereich unter engen Voraussetzungen zulässig sein.

Quelle: Praxisbegriff.

Erweiterung

Bauliche Vergrößerung eines Bestandsgebäudes (z. B. Anbau, Aufstockung).

Anbau oder Aufstockung; genehmigungspflichtig, wenn nicht genehmigungsfrei. Abstandsflächen, GRZ/GFZ und Bestandsschutz prüfen.

Quelle: Praxisbegriff.

Entwurfsplanung

Konkretisierung des Vorentwurfs; Grundlage für Genehmigung.

Entspricht HOAI LPH 3: Entwurf mit Grundrissen, Schnitten, Fassaden; Grundlage für Genehmigungsplanung und Kostenschätzung.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 3).

F
Fachplaner

Spezialisten für Statik, Brandschutz, TGA, Energie.

Statik, TGA, Brandschutz, Freianlagen etc.; werden vom Architekten koordiniert. Honorar und Leistungsumfang separat vereinbaren.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Artikel: Fachplaner.

Fachplanung

Planungsleistungen von Fachplanern (Tragwerk, TGA, Brandschutz, Freianlagen etc.) im Gegensatz zur Objektplanung.

Ergänzt Objektplanung; Nachweise und Fachplanunterlagen für Genehmigung und Ausführung. Schnittstellen mit Architektenplanung klären.

Quelle: HOAI, Praxisbegriff.

Festsetzungen

Verbindliche Regelungen im Bebauungsplan (z. B. GRZ, GFZ, Bebauungsweise).

Bestimmen direkt, was auf dem Grundstück zulässig ist; Abweichungen nur über Ausnahme oder Befreiung. Bei Planung immer den konkreten B-Plan prüfen.

Quelle: BauGB, BauNVO.

Freianlagenplaner

Fachplaner für Außenanlagen, Stellplätze und Erschließung.

Plant Außenanlagen, Wege, Stellplätze, Begrünung; oft in LPH 2–4 und Ausführungsplanung. Abnahme durch Gemeinde bei Erschließung.

Quelle: Praxisbegriff.

Firsthöhe

Höhe der Dachfirstlinie, oft im B‑Plan festgelegt.

Im B-Plan oft als Obergrenze festgesetzt; von Geländeoberfläche bis First gemessen. Bestimmt Kubatur und Nachbarschaft.

Quelle: Festsetzungen im Bebauungsplan.

Fluchtweg

Weg zur sicheren Evakuierung bei Gefahr.

Anzahl, Breite und Länge hängen von Nutzung und Gebäudeklasse ab; Brandschutzplanung und Baugenehmigung berücksichtigen das.

Quelle: BayBO, Brandschutz.

Flächennutzungsplan (FNP)

Vorbereitender Bauleitplan, der die geplante Nutzung der Flächen darstellt.

Gilt für das ganze Gemeindegebiet; begründet keine direkten Rechte. Bebauungspläne müssen aus dem FNP entwickelt werden; bei Konflikten hat der B-Plan Vorrang.

Quelle: BauGB.

Funktionsfläche

Flächen für technische oder funktionale Zwecke (z. B. Heizung, Technikräume).

Nach DIN 277 Teil der NGF (zusammen mit Nutz- und Verkehrsfläche); von der Nutzfläche getrennt. Relevant für Flächenberechnung und Mietflächen.

Quelle: DIN 277.

Fertigbau (Fertighaus)

Seriell vorgefertigte Bauweise mit schneller Montage auf der Baustelle.

Serienfertigung mit Typenprüfung; Montage auf Baustelle. GEG und Bauordnung gelten wie beim konventionellen Neubau.

Quelle: Praxisbegriff.

Frosttiefe

Mindesttiefe bis zu der Boden gefriert; relevant für Fundamenttiefe.

Fundamentunterkante muss unter örtlicher Frosttiefe liegen (i. d. R. 0,80–1,20 m); sonst Frosthebung möglich. Geotechnik gibt Auskunft.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Fundamenttiefe

Mindesttiefe des Fundaments unter Geländeoberfläche zur Lastabtragung.

Abhängig von Frosttiefe, Tragfähigkeit und Nachbarbebauung. Statik und Baugrundgutachten legen Tiefe und Art der Gründung fest.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Fußbodenoberkante

Höhenbezugspunkt der fertigen Fußbodenoberfläche (OKFF/FFB).

OKFF/FFB als Bezug für Geschosshöhen und Niveau; in Bauvorlagen und Abrechnung einheitlich zu verwenden.

Quelle: Praxisbegriff, Bauvorlagenverordnung.

Flächenbegriffe

Grundbegriffe wie BGF, NGF und Nutzfläche für Planung und Kosten.

DIN 277 definiert die Begriffe einheitlich; wichtig für Kostenschätzung, Mietverträge und Bauantrag. Nicht mit Wohnfläche verwechseln.

Quelle: BauNVO, DIN 277.

Flächenberechnung

Ermittlung von BGF, NGF und Nutzflächen nach DIN‑Regeln.

Grundlage für Honorar (z. B. HOAI), Kosten (DIN 276) und Mietflächen; Abweichungen zwischen BGF/NGF und Wohnfläche sind normal.

Quelle: DIN 277.

G
GEG

Gebäudeenergiegesetz, regelt energetische Anforderungen.

Definiert u. a. Referenzgebäude, Höchstwerte und Nachweispflichten; Neubau und größere Sanierungen müssen die Anforderungen einhalten. Energieausweis und Nachweis gehören dazu.

Quelle: GEG-Gesetzestext.

Gebäudehülle

Äußere Umhüllung des Gebäudes (Dach, Wände, Bodenplatte, Fenster).

Besteht aus Dach, Außenwänden, Bodenplatte/Kellerdecke und Fenstern. Wärmeschutz und Luftdichtheit nach GEG nachweisen.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN 4108.

Gebäudeklasse

Einteilung nach Gebäudehöhe und Nutzung; maßgeblich für Anforderungen.

Bestimmt z. B. Brandschutz, Rettungswege und Baustoffe; bei Grenzfällen (z. B. Geschosshöhe) entscheidet die Baubehörde. Für Genehmigungsfähigkeit und Versicherung relevant.

Quelle: BayBO Art. 2 Abs. 3.

Geländeoberfläche

Bezugshöhe für Gebäudehöhe und Abstandsflächen.

In der Regel die natürliche Geländeoberfläche; bei Aufschüttung können Sonderregeln gelten. Entscheidend für Abstandsflächen und Traufhöhe.

Quelle: BayBO.

Genehmigungsfreiheit

Zulässigkeit bestimmter Vorhaben ohne Genehmigung bei Einhaltung der Regeln.

In Bayern z. B. in Art. 57 BayBO geregelt; Vorhaben müssen alle Vorschriften einhalten. Bei Unsicherheit Bauvoranfrage oder Genehmigung einholen.

Quelle: BayBO Art. 57.

Genehmigungsplanung (LPH 4)

Planung für den Bauantrag mit allen erforderlichen Nachweisen.

Umfasst u. a. Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Nachweise (Statik, Brandschutz, Energie). Nach HOAI eigene Leistungsphase; oft Fristen der Behörde zu beachten.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 4).

Grundlagenermittlung (LPH 1)

Erste Leistungsphase: Klärung von Zielen, Rahmenbedingungen und Machbarkeit.

HOAI LPH 1: Ziele, Nutzung, Grundstück, Rahmenbedingungen und Machbarkeit klären. Grundlage für Honorar und weitere Phasen.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 1).

Geschosse

Ebenen eines Gebäudes; Anzahl der Vollgeschosse ist baurechtlich relevant.

Vollgeschoss nach Landesbauordnung (z. B. Mindesthöhe); Keller und Dachgeschoss können teils anders zählen. Relevant für Gebäudeklasse, GFZ und Abstandsflächen.

Quelle: BayBO, BauNVO.

Gründung

Konstruktive Grundlage, die Lasten in den Baugrund ableitet.

Art (Streifen, Platte, Pfähle) nach Baugrund und Lasten; Nachweise nach DIN EN 1997 und DIN 1054.

Quelle: Praxisbegriff, DIN 1054.

Grundleistungshonorar

Honorar für die in der HOAI definierten Grundleistungen einer Leistungsphase (ohne Besondere Leistungen).

Nur die in der HOAI für die Leistungsphase definierten Grundleistungen; Besondere Leistungen sind gesondert zu vereinbaren.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Grundwasserstand

Höhenlage des Grundwassers; für Gründung, Keller und Abdichtung relevant.

Baugrundgutachten ermittelt ihn; entscheidend für Kellerabdichtung, Dränage und ggf. Grundwasserhaltung.

Quelle: DIN 4020, Baupraxis.

GWB

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, zentrale Grundlage im Vergaberecht.

Bestimmt u. a. Schwellenwerte und Verfahren bei öffentlichen Ausschreibungen; für Bauherren relevant, wenn sie vergabepflichtig ausschreiben.

Quelle: GWB.

Gewerbegebiet

Baugebiet, das vorrangig der Unterbringung von Gewerbebetrieben dient.

BauNVO unterscheidet reine und allgemeine Gewerbegebiete; Wohnen nur ausnahmsweise. Bebauungsplan legt Nutzungen und Obergrenzen fest.

Quelle: BauNVO.

GaStellV Bayern

Bayerische Garagen- und Stellplatzverordnung.

Regelt Stellplatzanzahl und -größe je nach Nutzung; Abweichungen möglich. Bei Neubau und Umbau zu prüfen.

Quelle: GaStellV (BY).

Grundstücksfläche

Gesamtfläche eines Grundstücks als Grundlage für GRZ/GFZ.

Im B-Plan oder BauNVO definiert; bei mehreren Grundstücken können Sonderregeln gelten. Basis für alle flächenbezogenen Obergrenzen.

Quelle: BauNVO, Praxisbegriff.

Genehmigungsfähigkeit

Ob ein Vorhaben baurechtlich zulässig ist.

Prüfung durch Baubehörde anhand BauGB, B-Plan, Bauordnung. Genehmigungsfähig heißt nicht genehmigungsfrei; ggf. Auflagen oder Ablehnung.

Quelle: BauGB, BayBO.

Genehmigungspflichtig

Vorhaben, das eine Baugenehmigung erfordert.

Ohne Genehmigung ist Bauen rechtswidrig; Verstoß kann Rückbau oder Bußgeld nach sich ziehen. In Bayern: BayBO, Liste der genehmigungsfreien Vorhaben beachten.

Quelle: BayBO.

Genehmigungsverfahren

Ablauf von Antrag, Prüfung und Bescheid bei der Baubehörde.

Fristen je nach Land (z. B. BayBO); Beteiligung Dritter und Fachbehörden möglich. Bei Verzögerung oder Ablehnung: Widerspruch oder Klage prüfen.

Quelle: BayBO.

Gebäudehöhe

Für die Gebäudeklassen (Art. 2 BayBO): Maß von Geländeoberfläche bis Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Aufenthaltsgeschosses. Für Abstandsflächen (Art. 6 BayBO) ist dagegen die Wandhöhe H der jeweiligen Außenwand maßgeblich.

Quelle: BayBO Art. 2 Abs. 3, Art. 6.

Geländer

Absturzsicherung an Treppen, Balkonen und Podesten.

Mindesthöhe und Öffnungsmaße in Landesbauordnung und DIN 18065; bei Barrierefreiheit zusätzlich DIN 18040.

Quelle: DIN 18065, Bayerische Bauordnung (BayBO) – beide regeln Geländer/Absturzsicherung.

Geschossfläche

Summe der anrechenbaren Geschossflächen als Grundlage für die GFZ.

Nach BauNVO/DIN; Keller und nicht ausgebaute Dachgeschosse können teilweise außer Ansatz bleiben. GFZ = Geschossfläche ÷ Grundstücksfläche.

Quelle: BauNVO.

Gewerke

Einzelne Fachbereiche der Bauausführung (z. B. Elektro, Heizung).

Einzelne Baubereiche (z. B. Maurer, Elektro, SHK); Vergabe einzeln oder an Generalunternehmer. Bauleitung koordiniert Termine und Schnittstellen.

Quelle: Praxisbegriff.

Grundrisse

Schnitte durch das Gebäude als Teil der Bauvorlagen.

In Bauvorlagen maßstabsgerecht mit Raumnamen und Nutzungen; Mindestanforderungen in Bauvorlagenverordnung des Landes.

Quelle: Bauvorlagenverordnung (BayBauVorlV).

Grundstücksgrenze

Grenze des Grundstücks; maßgeblich für Abstandsflächen.

Abstandsflächen werden von der Grenze aus gemessen; Grenzabstand und Bebauungstiefe müssen eingehalten werden. Bei Grenzstreit: Liegenschaftskataster/Grundbuch.

Quelle: BayBO, Praxisbegriff.

Grundbuchauszug

Amtlicher Auszug aus dem Grundbuch; weist Eigentum, Lasten und Beschränkungen des Grundstücks aus.

Für Kauf, Finanzierung und oft für Bauantrag nötig; zeigt Grundpfandrechte, Wegerechte, Erbbaurecht. Beim Grundbuchamt (Amtsgericht) erhältlich.

Quelle: Grundbuchordnung, Praxis.

GRZ

Grundflächenzahl: Prozentualer Anteil der Grundstücksfläche, der überbaut werden kann; im Bebauungsplan festgesetzt.

Z. B. GRZ 0,3 = 30 % der Grundstücksfläche bebaubar. Garagen, Stellplätze können teils außer Ansatz bleiben. Siehe auch GRZ/GFZ-Rechner.

Quelle: BauNVO.

GFZ

Geschossflächenzahl: Kennzahl für das Verhältnis zwischen Gesamtgeschossfläche und Grundstücksfläche; im Bebauungsplan festgelegt.

Z. B. GFZ 1,2 = 1,2-fache Grundstücksfläche als Geschossfläche gesamt. Siehe auch GRZ/GFZ-Rechner und Geschossfläche.

Quelle: BauNVO.

H
HOAI

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Enthält Orientierungswerte (Basis- und oberer Satz) für Honorare; seit 1. Januar 2021 nicht mehr verbindlich. Honorar wird aus Anrechenbaren Baukosten, Leistungsphase und Honorarzone berechnet. Im Architektenvertrag vereinbaren.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Hauptnutzungsfläche (HNF)

Flächen für die vorgesehene Nutzung eines Gebäudes nach DIN 277 (Wohnen, Büro, Verkauf etc.).

Teil der NGF; wird nach Nutzungsarten unterteilt. Grundlage für Mietflächen und Kostengliederung (DIN 276).

Quelle: DIN 277.

Honorarbemessung

Ermittlung des Honorars nach HOAI anhand Anrechenbarer Baukosten, Honorarzone und Leistungsphase.

Anrechenbare Baukosten × Tabellensatz (Honorarzone, Leistungsphase); HOAI-Orientierungswerte (seit 2021 unverbindlich) beachten.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Honorarermittlung

Berechnung des Architekten- oder Ingenieurhonorars nach HOAI. Grundleistungshonorar und gegebenenfalls Besondere Leistungen fließen ein.

Summe aus Grundleistungshonorar und vereinbarten Besonderen Leistungen; bei Änderungen Anpassung nach HOAI.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Handlauf

Greifbarer Teil eines Geländers zur sicheren Nutzung von Treppen.

Höhe und Durchgriff nach DIN 18065/DIN 18040; beidseitig bei Treppen, durchgehend und griffsicher.

Quelle: DIN 18065, DIN 18040.

Holzbau

Bauweise mit Holz als tragendem Material, nachhaltig und schnell.

Brandschutz und Feuchteschutz nach Landesbauordnung und DIN 68800; Tragfähigkeit nach DIN EN 1995. GEG-Anforderungen wie bei anderen Bauweisen.

Quelle: BayBO, GEG-Gesetzestext.

Holzrahmenbau

Bauweise mit Holzrahmenkonstruktion, z. B. Ständer- oder Skelettbau.

Ständerwerk mit Beplankung; Dämmung in der Ebene. Statik nach DIN EN 1995; Schall- und Brandschutz nachweisen.

Quelle: DIN EN 1995 (Holzbau).

I
Instandsetzung

Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands durch Reparatur oder Austausch.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Immissionen

Einwirkungen wie Lärm oder Geruch, die Nachbarschaftsrechte betreffen.

Grenzwerte u. a. in TA Lärm, BImSchG; bei Überschreitung können Nachbarn klagen oder Auflagen verlangen. Bei Gewerbe und Lüftung beachten.

Quelle: BImSchG.

J
Jahres‑Primärenergiebedarf

Kennwert für die energetische Qualität nach GEG.

Jahresbedarf inkl. Aufwand für Bereitstellung (Primärenergiefaktoren); zentraler Kennwert im Energieausweis und GEG-Nachweis.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN V 18599.

K
Kniestock

Aufkantung am Dachansatz bei geneigten Dächern.

Höhe beeinflusst Nutzbarkeit des Dachgeschosses und zählt zur Geschosshöhe. Nach WoFlV § 4 Nr. 2: unter 1 m zählen nicht, 1–2 m anteilig.

Quelle: Praxisbegriff.

KfW-Förderung

Förderprogramm für energieeffizientes Bauen und Sanieren.

Kredit oder Zuschuss; Voraussetzung u. a. Effizienzstandard (z. B. 40, 55) und Fachplaner. Antrag vor Beginn der Maßnahme stellen.

Quelle: KfW.

Kosten‑Einordnung

Frühe Einschätzung, welche Projektart und Standards bezahlbar sind.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Mehr zu Kosten & Einordnung.

Kostenkontrolle

Abgleich von Planung und Budget über alle Leistungsphasen.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: DIN 276.

Kostenabweichung

Differenz zwischen geplanter und tatsächlicher Kostenentwicklung.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: Praxisbegriff.

Kostengruppe

Strukturierte Einteilung der Baukosten nach DIN 276.

Ermöglicht vergleichbare Kostenschätzungen und Abrechnungen. Typische Gruppen: 300 Konstruktion, 400 Technische Anlagen, 500 Außenanlagen.

Quelle: DIN 276.

Konstruktionsfläche

Flächenanteil für tragende und raumbegrenzende Bauteile.

Nach DIN 277 von der BGF abgezogen, um NGF zu erhalten; zählt zur BGF. Wände, Stützen, Schächte; relevant für Flächenberechnung.

Quelle: DIN 277.

Kalksandstein

Mauerstein aus Kalk und Sand mit guter Wärmedämmung.

Nach DIN EN 771-2; Druckfestigkeit und Wärmeleitfähigkeit je nach Rohdichte. Üblich für Außen- und Innenwände im Massivbau.

Quelle: DIN EN 771-2.

Kellerdecke

Decke über dem Keller, relevant für Wärmeschutz und Statik.

U-Wert nach GEG; bei beheiztem Keller geringere Anforderung. Statik für Nutzlast und Brandschutz nach Landesbauordnung.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN 4108.

Kondenswasser

Tauwasser, das sich bei Unterschreitung der Taupunkttemperatur bildet.

Schichtaufbau so wählen, dass Tauwasser in der Konstruktion vermieden wird (DIN 4108). Dampfbremse auf warmer Seite.

Quelle: DIN 4108.

Kostenschätzung

Grobe Kosteneinschätzung in frühen Planungsphasen.

Nach DIN 276 und HOAI; Basis sind Mengen und Einheitspreise. Wird mit fortschreitender Planung verfeinert (Kostenberechnung, Angebote).

Quelle: DIN 276, HOAI.

Kostenberechnung

Detaillierte Kostenermittlung auf Basis von Planungsunterlagen.

Nach DIN 276 nach Kostengruppen; Grundlage für Vergabe und Budgetkontrolle. Genauigkeit höher als Kostenschätzung.

Quelle: DIN 276, HOAI.

Kostenvoranschlag

Kostenschätzung eines Unternehmens vor Auftragsvergabe.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: BGB, VOB/B.

Kubatur

Volumen eines Gebäudes, relevant für Planung und Kosten.

Bestimmt u. a. Heizkosten und Materialbedarf; in manchen B-Plänen als Obergrenze festgesetzt. Aus Grundriss und Höhe ableitbar.

Quelle: Praxisbegriff, DIN 277.

L
Leistungsbild

In der HOAI definierter Katalog von Grundleistungen pro Leistungsphase; Grundlage für Honorar und Vertrag.

Für jede LPH fest definiert; Abweichungen und Besondere Leistungen im Vertrag vereinbaren. Basis für Honorarermittlung.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Landesbauordnung (LBO)

Bauordnungsrecht der Länder, z. B. Abstände, Anforderungen, Verfahren.

In Bayern: BayBO. Regelt u. a. Abstandsflächen, Rettungswege, Brandschutz; Vorhaben müssen konform sein. Länder weichen in Details ab.

Quelle: jeweilige Landesbauordnung, z. B. BayBO.

Laibung

Innenfläche einer Fenster- oder Türöffnung.

Relevant für Wärmebrücken und Dämmung; bei Sanierung oft nachzudämmen. Tiefe beeinflusst Lichteinfall.

Quelle: Praxisbegriff.

LPH

Abkürzung für Leistungsphasen nach HOAI.

LPH 1–9; jede Phase hat festes Leistungsbild und Honoraranteil. Vertrag sollte vereinbarte Phasen und Besondere Leistungen nennen.

Quelle: HOAI.

Lageplan

Plan mit Grundstück, Umgebung und Gebäude; Bestandteil der Bauvorlagen.

Maßstab und Inhalte in Bauvorlagenverordnung; zeigt Grenzen, Nachbarbebauung, Erschließung. Oft vom Vermessungsbüro oder Architekten.

Quelle: BayBauVorlV.

Lichthof

Innenhof zur Belichtung und Belüftung von Räumen.

Mindestgröße und Abstände können in Landesbauordnung oder B-Plan stehen; relevant für Rettungswege und Belichtung von Innenräumen.

Quelle: Praxisbegriff.

Lichtschacht

Schacht zur Belichtung und Belüftung von Untergeschossen.

Ermöglicht Belichtung und oft Rettungsweg für Keller; Abmessungen und Abdeckung nach Bauordnung und Nutzung.

Quelle: Praxisbegriff.

Lastannahme

Annahme von Lasten für die Tragwerksplanung (z. B. Eigenlast, Schnee, Wind).

DIN EN 1991 (Eurocode 1) gibt Werte für Eigengewicht, Nutzlast, Schnee, Wind; Standort und Nutzung bestimmen die Lasten.

Quelle: DIN EN 1991 (Eurocode 1).

Lüftungsanlage

Anlage zur Belüftung des Gebäudes, z. B. kontrollierte Wohnraum-Lüftung.

DIN 1946-6 für Wohnungslüftung; bei dichten Gebäuden oft erforderlich. Wärmerückgewinnung verbessert Energiebilanz (GEG).

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN 1946-6.

Luftdichtheit

Dichtheit der Gebäudehülle gegen Luftströmungen.

GEG und DIN 4108-7 verlangen Nachweis (z. B. Blower-Door-Test); undichte Hülle führt zu Wärmeverlust und Feuchterisiko.

Quelle: GEG, DIN 4108-7.

Lichte Höhe

Freie Höhe zwischen fertigen Oberflächen.

Bauordnung verlangt Mindestmaße (z. B. Wohnräume); relevant für Barrierefreiheit und Nutzbarkeit. Fußboden bis Decke/Unterkante Konstruktion.

Quelle: WoFlV, Praxisbegriff.

Lichte Maße

Innenmaße ohne Bauteile, relevant für Flächenberechnung.

WoFlV und DIN 277: Messung zwischen fertigen Oberflächen. Relevant für Wohnfläche, NGF und Nutzbarkeit.

Quelle: WoFlV, Praxisbegriff.

Loggia

Eingezogener, überdachter Außenraum; anteilig Wohnfläche.

Nach WoFlV in der Regel 25 %, höchstens 50 % anrechenbar; muss von mindestens zwei Seiten umschlossen sein.

Quelle: WoFlV, Praxisbegriff.

Leistungsverzeichnis (LV)

Positionsweise Beschreibung der Leistungen als Basis für Angebote.

VOB/A regelt Aufbau; Einheitspreise oder Pauschalpreise. Grundlage für Vergabe und spätere Abrechnung.

Quelle: VOB/A, soweit anwendbar.

M
Massivbau

Bauweise mit massiven, tragenden Wänden und Decken (z. B. Ziegel, Beton).

Statik nach DIN EN 1992 (Beton) bzw. Mauerwerksnormen; Wärmeschutz durch Dämmung oder dickere Wände. Gängig für Wohnungsbau.

Quelle: Praxisbegriff.

Mängelanspruch

Rechtliche Ansprüche bei Mängeln, z. B. Nachbesserung oder Schadensersatz.

Mängelansprüche und Fristen vertraglich klarstellen; Formulierungshilfe durch Architekt oder Rechtsberatung.

Quelle: BGB (Werkvertragsrecht).

Mängelliste

Liste festgestellter Mängel, z. B. bei Abnahme oder Mängelanzeige.

Mängelliste und Abnahmefristen im Vertrag regeln; Architekt oder Anwalt bei der Formulierung einbeziehen.

Quelle: BGB, VOB/B.

Mängelrüge

Beanstandung von Mängeln mit Fristsetzung zur Beseitigung.

Mängelrüge und Fristsetzung im Vertrag festhalten; Formulierung ggf. mit Rechtsberatung abstimmen.

Quelle: BGB, VOB/B.

Mauerwerk

Wandbaustoffe aus Steinen und Mörtel (z. B. Ziegel, Kalksandstein).

Druckfestigkeit und Wärmedämmung nach Steinart; DIN EN 1996. Bei Außenwänden oft mit Wärmedämmung (WDVS oder zweischalig).

Quelle: Praxisbegriff.

Mischgebiet

Baugebiet, in dem Wohnen und Gewerbe zulässig sind.

BauNVO: Nutzungen nebeneinander zulässig; B-Plan kann Schwerpunkte setzen. Lärm und Immissionen beachten.

Quelle: BauNVO.

Modernisierung

Maßnahmen zur Verbesserung des Standards, z. B. Energie, Komfort, Technik.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Mängelhaftung (Gewährleistung)

Pflicht zur Nachbesserung innerhalb der gesetzlichen Fristen (bei Bauwerken 5 Jahre, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Mängelhaftung und Nachbesserungsrechte im Vertrag regeln; Architekt oder Rechtsberatung unterstützen bei der Formulierung.

Quelle: BGB, VOB/B sofern vereinbart.

N
Nachbarschaftsrecht

Rechtliche Beziehungen zwischen Nachbarn (Abstände, Immissionen, Grenzen); für Bauvorhaben relevant.

BGB und Landesnachbarrechtsgesetze; Abstandsflächen in Bauordnung. Nachbarn können bei Verstößen klagen oder Einwendungen erheben.

Quelle: BGB, Landesnachbarrechtsgesetze, BayBO.

Nutzfläche

Flächen, die einer Nutzung dienen (DIN 277).

Teil der NGF; umfasst Hauptnutzungs- und Nebennutzungsfläche (ohne Verkehrsfläche). Nicht mit Wohnfläche (WoFlV) verwechseln; andere Abzüge.

Quelle: DIN 277.

Nutzlast

Veränderliche Lasten aus Nutzung, z. B. Personen und Möbel.

DIN EN 1991: Werte je nach Nutzung (Wohnen, Büro, Lager etc.). Grundlage für Statik von Decken und Treppen.

Quelle: DIN EN 1991.

Nutzungseinheit

Abgrenzbare Einheit für Nutzung und Gebäudeklassen.

BayBO: räumlich abgeschlossene Einheit (z. B. Wohnung, Gewerbeeinheit). Relevant für Rettungswege, Brandschutz und Gebäudeklasse.

Quelle: BayBO, Praxisbegriff.

Nutzungsänderung

Änderung der Nutzungsart eines Gebäudes (z. B. Wohnen zu Gewerbe); kann genehmigungspflichtig sein.

BauNVO und B-Plan prüfen; oft Baugenehmigung nötig. Brandschutz, Rettungswege und Stellplätze können sich ändern.

Quelle: BayBO, BauNVO.

Nachweisverfahren

Erforderliche Nachweise im Genehmigungsverfahren (z. B. Statik, Brandschutz).

Art und Umfang in Landesbauordnung und Sonderbauvorschriften; oft Statik, Brandschutz, Schallschutz, Energie. Prüfsachverständige wo vorgeschrieben.

Quelle: BayBO und Sonderbauverordnungen.

Nachbesserung

Beseitigung von Mängeln durch den Unternehmer innerhalb einer Frist.

Nachbesserung und Fristen im Vertrag vereinbaren; bei der Formulierung Architekt oder Rechtsberatung einbeziehen.

Quelle: BGB (Werkvertragsrecht).

Neubau

Neubau eines Gebäudes mit vollständiger Planung und Genehmigung.

Errichtung baulicher Anlagen nach BayBO; genehmigungspflichtig, sofern nicht genehmigungsfrei. BauGB (Zulässigkeit) und Bauordnung beachten.

Quelle: BayBO (Errichtung baulicher Anlagen).

O
Objektplanung

Architektenleistung für Gebäude und Außenanlagen (LPH 1–9); im Gegensatz zur Fachplanung (Statik, TGA etc.).

HOAI-Leistungsbild Gebäude; koordiniert Fachplaner und übernimmt Bauleitung. Honorar nach HOAI aus Anrechenbaren Baukosten.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Öffentliche Auslegung

Auslegung von Bauleitplänen zur Einsichtnahme und Stellungnahme der Öffentlichkeit.

BauGB: Mindestfrist; Einwendungen nur in dieser Frist zulässig. Danach Abwägung und Beschluss durch Gemeinde.

Quelle: BauGB.

Objektüberwachung (LPH 8)

Überwachung der Bauausführung, Qualität, Kosten und Termine.

HOAI LPH 8: Bauleitung, Abnahme von Teilleistungen, Kostenkontrolle. Oft durch Architekten oder Ingenieur vor Ort.

Quelle: HOAI (LPH 8).

Objektbetreuung (LPH 9)

Nachlaufende Phase nach Fertigstellung, z. B. Mängelverfolgung.

HOAI LPH 9: Dokumentation, Mängelverfolgung, Abnahme. Im Vertrag oft optional oder befristet vereinbart.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 9).

P
Perimeterdämmung

Wärmedämmung an erdberührten Bauteilen.

DIN 4108, DIN 18533: druckfest und feuchtebeständig. Reduziert Wärmeverlust über Kellerwände und Bodenplatte; GEG-Anforderungen beachten.

Quelle: DIN 4108, DIN 18533.

Primärenergiebedarf

Energiebedarf eines Gebäudes nach GEG, inklusive Aufwand für Bereitstellung.

Jahresbedarf × Primärenergiefaktoren; zentraler Kennwert im GEG-Nachweis und Energieausweis. Begrenzung im GEG.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN V 18599.

Planungsstufen

Vorentwurf, Entwurf und Ausführungsplanung als Aufbau der Planung.

Entsprechen grob HOAI LPH 2–5; jede Stufe vertieft Detail und Kosten. Grundlage für Genehmigung und Vergabe.

Quelle: Praxisbegriff, siehe → Planungsstufen.

Privilegiert (Nebenanlagen)

Bestimmte Nebenanlagen sind unter Bedingungen genehmigungsfrei.

BayBO Art. 57: z. B. Garagen, Carports, kleine Anlagen; Voraussetzungen (Abstand, Größe) genau prüfen.

Quelle: BayBO Art. 57.

Prüfsachverständiger

Prüft bestimmte Nachweise, z. B. Brandschutz oder Statik.

Von Behörde anerkannt; Prüfung bei Sonderbauten oder wenn Landesrecht es vorschreibt. Brandschutz, Statik, Schallschutz häufig.

Quelle: BayBO, Sonderbauverordnungen.

Projektart

Einordnung des Vorhabens, z. B. Neubau, Umbau oder Sanierung.

Bestimmt Honorar (HOAI), Genehmigungspflicht und Kostenstruktur. In LPH 1 klären und im Vertrag festhalten.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Mehr zu Projektart.

Passivhaus

Gebäudestandard mit sehr geringem Energiebedarf und hoher Effizienz.

Passivhaus-Institut definiert Kriterien (Heizwärmebedarf, Luftdichtheit); geht über GEG hinaus. Oft KfW 40 oder besser.

Quelle: Praxisbegriff.

Photovoltaik

Stromerzeugung aus Sonnenenergie über PV‑Module.

EEG regelt Einspeisevergütung; GEG kann PV bei Neubau vorschreiben. Statik und Brandschutz bei Aufdach-Anlagen beachten.

Quelle: EEG, GEG-Gesetzestext.

Q
Qualitätssicherung

Kontrolle von Ausführung, Terminen und Dokumentation während der Bauphase.

Teil der Bauleitung (LPH 8): Abnahme, Protokolle, Mängelverfolgung. Reduziert Risiken und Nacharbeit.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Bauleitung lesen.

R
Reserve (Puffer)

Finanzieller Sicherheitspuffer für Unvorhergesehenes im Projekt.

Üblich sind etwa 5–10 % der Baukosten. Schützt vor Mehrkosten durch Änderungen, Funde oder Preisanstiege.

Quelle: Praxisbegriff.

Rohbauabnahme

Abnahme des Rohbaus nach Fertigstellung der tragenden Struktur.

Rohbauabnahme und Abnahmefolgen im Vertrag regeln; Formulierung mit Architekt oder Rechtsberatung abstimmen.

Quelle: BGB, VOB/B.

Rohbau

Tragende Struktur des Gebäudes vor dem Ausbau.

Fundament, Wände, Decken, Dach; Rohbauabnahme oft vereinbart. Danach Ausbau (Innenwände, TGA, Boden, Fenster).

Quelle: Praxisbegriff.

Rettungswege

Anforderungen abhängig von Gebäudeklasse und Nutzung.

Landesbauordnung: Anzahl, Breite, Länge; Erster und Zweiter Rettungsweg. Bei Sonderbauten Sonderbauverordnung.

Quelle: BayBO und Sonderbauverordnungen.

Raumhöhe

Höhe eines Raums; relevant für Wohnflächenanteile.

WoFlV § 4 Nr. 2: unter 1 m zählen nicht; 1–2 m anteilig (50 %), 2 m und mehr voll. Bauordnung verlangt Mindesthöhen (z. B. Wohnräume).

Quelle: WoFlV, Praxisbegriff.

Regionale Rahmenbedingungen

Lokale Vorgaben, Bodenverhältnisse und Besonderheiten der Region.

B-Plan, Erschließung, Grundwasser, Denkmalschutz; in LPH 1 prüfen. Beeinflussen Genehmigung, Kosten und Machbarkeit.

Quelle: örtliche Satzungen/B‑Plan, siehe Regionale Rahmenbedingungen.

S
Sanierung

Instandsetzung oder Modernisierung bestehender Gebäude.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: GEG-Gesetzestext, ggf. BayDSchG.

Schichtaufbau

Aufbau der Bauteilschichten, z. B. Wand, Dach oder Boden.

U-Wert, Dampfbremse und Tauwasserfreiheit nach DIN 4108 prüfen. Wichtig für Wärmeschutz und Feuchteschutz.

Quelle: Praxisbegriff.

Schlussrechnung

Finale Rechnung nach Abschluss aller Bauleistungen.

Sollte in der Kostenplanung und in Verträgen klar abgebildet sein.

Quelle: BGB, VOB/B.

Sicherheitsbeiwert

Faktor in der Tragwerksplanung zur Berücksichtigung von Unsicherheiten.

DIN EN 1990: Teilsicherheitsbeiwerte für Lasten und Widerstände. Sicherheitsniveau einheitlich in Eurocodes geregelt.

Quelle: DIN EN 1990 (Eurocode 0).

Setzung

Absenkung des Bauwerks durch Verdichtung des Baugrunds.

DIN EN 1997, DIN 1054: Grenzwerte und Nachweise. Baugrundgutachten und Gründungsplanung begrenzen Setzungsrisiko.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Streifenfundament

Fundament als Streifen unter Wänden zur Lastabtragung.

Breite und Tiefe nach Lasten und Baugrund (DIN EN 1997, DIN 1054). Üblich bei Ein- und Mehrfamilienhäusern.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Schlüsselfertig

Bezeichnung für ein bezugsfertiges Gebäude nach Abschluss der Leistungen.

Definition „schlüsselfertig“ und Leistungsumfang im Vertrag festlegen; Architekt oder Rechtsberatung bei der Formulierung einbeziehen.

Quelle: MaBV (Bauträger), Praxisbegriff.

Schallschutz

Anforderungen zur Minderung von Geräuschen in Gebäuden.

DIN 4109: Mindestanforderungen zwischen Räumen und gegen Außenlärm. Bei Mehrfamilienhäusern oft Nachweis für Genehmigung nötig.

Quelle: DIN 4109.

Schallschutznachweis

Nachweis der Schallschutzanforderungen, z. B. bei Mehrfamilienhäusern.

DIN 4109: rechnerisch oder durch Messung. Oft bei Genehmigung verlangt; Schallschutzplaner oder Akustiker erstellen ihn.

Quelle: DIN 4109.

Schnittstellenplanung

Abstimmung der verschiedenen Fachplanungen untereinander.

Koordination von Statik, TGA, Brandschutz und Architektur; vermeidet Kollisionen und Nachträge. Aufgabe des Objektplaners.

Quelle: Praxisbegriff.

Stahlbeton

Beton mit Bewehrungsstahl für hohe Tragfähigkeit.

DIN EN 1992 (Eurocode 2): Bemessung und Konstruktion. Üblich für Decken, Treppen, Fundamente und Stützen.

Quelle: DIN EN 1992 (Eurocode 2).

Solarthermie

Nutzung von Sonnenenergie zur Wärmeerzeugung für Heizung und Warmwasser.

Kann GEG-Pflichtanteil erneuerbarer Energien erfüllen; BAFA-Förderung möglich. Dimensionierung nach Verbrauch und Standort.

Quelle: GEG-Gesetzestext.

Statik (Tragwerksplanung)

Nachweis der Standsicherheit.

BayBO verlangt Standsicherheitsnachweis; Tragwerksplaner (Statiker) erstellt ihn nach Eurocodes. Teil der Genehmigungsunterlagen.

Quelle: BayBO, Eurocode 0 (DIN EN 1990).

Statiker

Umgangssprachlich für Tragwerksplaner.

Ingenieur für Tragwerksplanung; erstellt Standsicherheitsnachweise und Bewehrungspläne. Wird vom Architekten beauftragt.

Quelle: Praxisbegriff.

Stützenraster

Rastermaß der Stützenanordnung im Grundriss.

Bestimmt Nutzbarkeit und Spannweiten; mit Tragwerksplaner früh abstimmen. Typisch 5–8 m bei Büro und Gewerbe.

Quelle: Praxisbegriff.

Sturz

Tragendes Bauteil über Öffnungen wie Fenster und Türen.

Stahlbeton, Stahl oder Stahlträger; Last aus Mauerwerk und Decke. Breite und Bewehrung nach Statik.

Quelle: Praxisbegriff.

Sonderbau

Gebäude mit besonderen Anforderungen, z. B. Versammlungsstätten.

Landesbauordnung und Sonderbauverordnungen (z. B. Versammlungsstätten, Schulen); oft Prüfsachverständige und Sondernachweise.

Quelle: BayBO, Sonderbauverordnungen.

Stellplatzverordnung

Kommunale Satzungen zur Stellplatzpflicht.

In Bayern GaStellV; Anzahl und Größe je nach Nutzung. Abweichungen und Stellplatzablösung möglich; Gemeinde beraten.

Quelle: BayBO, GaStellV (BY).

Stellplatzsatzung

Kommunale Satzung, die Anzahl und Ausführung von Stellplätzen festlegt.

Ergänzt oder ersetzt landesrechtliche Stellplatzverordnung; bei Bauantrag Stellplatznachweis einreichen. Ablösung möglich.

Quelle: Kommunale Satzungen.

T
Tragwerksplanung

Statik und Standsicherheit des Gebäudes.

Nachweise nach Eurocodes (DIN EN 1990 ff.); Tragwerksplaner erstellt Statik und Bewehrungspläne. Für Genehmigung erforderlich.

Quelle: BayBO, Eurocode 0 (DIN EN 1990).

Tragwerksplaner

Fachplaner für Statik und Standsicherheit.

Ingenieur; erstellt Standsicherheitsnachweis und statische Berechnungen. Wird vom Bauherrn oder Architekten beauftragt.

Quelle: Praxisbegriff.

Taupunkt

Temperatur, bei der Wasserdampf zu Tauwasser kondensiert.

Schichtaufbau so planen, dass Tauwasser in der Konstruktion vermieden wird (DIN 4108). Dampfbremse auf warmer Seite.

Quelle: DIN 4108.

Tragfähigkeit

Belastbarkeit des Baugrunds für die Gründung.

Baugrundgutachten liefert zulässige Sohldrücke; DIN EN 1997 und DIN 1054 für Nachweis. Bestimmt Fundamentabmessungen.

Quelle: DIN EN 1997, DIN 1054.

Tragwerk

Gesamtheit der tragenden Bauteile eines Gebäudes.

Fundamente, Wände, Decken, Dach; Nachweis durch Tragwerksplaner. Bestimmt Bauweise und Spannweiten.

Quelle: Praxisbegriff.

Tragende Wand

Wand, die Lasten aus Decken und Dach abträgt.

Statik legt Dicke und Material fest; nicht ohne Prüfung entfernen oder durchbrechen. In Bestandsgebäuden oft Gutachten nötig.

Quelle: Praxisbegriff.

Traufhöhe

Höhe der Traufe, häufig im Bebauungsplan geregelt.

Von Geländeoberfläche bis Unterkante Traufe; im B-Plan oft Obergrenze. Relevant für Abstandsflächen und Nachbarbelichtung.

Quelle: Festsetzungen im Bebauungsplan.

TGA (Technische Gebäudeausrüstung)

Haustechnik wie Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro.

Fachplaner für Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro; ab LPH 2 koordinieren. GEG, Brandschutz und Nutzeranforderungen beachten.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Artikel: Fachplaner.

Technikräume

Räume für haustechnische Anlagen wie Heizung, Lüftung oder Elektro.

Nach DIN 277 als Funktionsfläche; Zugang und Belüftung nach Bauordnung. Größe und Lage früh mit TGA-Planer abstimmen.

Quelle: Praxisbegriff.

Terrasse

Außenfläche, die in der Wohnflächenberechnung anteilig zählt.

WoFlV: in der Regel 25 %, höchstens 50 % anrechenbar; muss unmittelbar an Wohnraum grenzen und ausreichend tief sein.

Quelle: WoFlV, Praxisbegriff.

Terminplan

Zeitliche Struktur von Planung, Vergabe und Bauausführung.

Meilensteine für Genehmigung, Vergabe und Bau; Grundlage für Finanzierung und Gewerkeabfolge. Regelmäßig aktualisieren.

Quelle: Praxisbegriff, siehe Planung & Umsetzung lesen.

U
U-Wert (Wärmedurchgangskoeffizient)

Maß für den Wärmeverlust durch ein Bauteil; je niedriger, desto besser.

Einheit W/(m²·K); GEG und DIN 4108 legen Höchstwerte fest. Bestimmt Dämmstärke und Fensterqualität.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN 4108.

Umbau

Änderung der Gebäudestruktur oder Nutzung.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: BayBO (Änderung baulicher Anlagen).

Umnutzung

Änderung der Nutzung eines Gebäudes oder Gebäudeteils.

Besonders wichtig bei Sanierung, Umbau und Erweiterung; Bestand und Nutzungsänderung früh klären.

Quelle: Praxisbegriff.

Untergeschoss

Geschoss unterhalb des Erdgeschosses; relevant für Wohnfläche.

WoFlV: Kellerräume zählen als Zubehörräume nicht zur Wohnfläche (§ 2 Abs. 3 WoFlV). Bei GFZ/BauNVO oft nicht als Vollgeschoss; Landesrecht prüfen.

Quelle: WoFlV, Praxisbegriff.

Unterzug

Unterzugträger unter einer Decke zur Lastabtragung.

Stahlbeton oder Stahl; nimmt Deckenlasten auf und leitet sie auf Stützen/Wände. Nach Statik dimensioniert.

Quelle: Praxisbegriff.

UVgO

Unterschwellenvergabeordnung für öffentliche Aufträge.

Gilt unter EU-Schwellenwerten; regelt Ausschreibung und Vergabe. Für private Bauherren nur bei öffentlichem Auftraggeber relevant.

Quelle: UVgO.

V
Vollgeschoss

Geschoss, das vollständig über Gelände liegt und auf mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m hat (Bayern: Art. 83 Abs. 7 BayBO i. V. m. BauNVO § 20; Grundfläche in Außenmaßen, Höhe = lichte Höhe). Für GFZ und Geschossigkeit relevant.

BayBO Art. 83 Abs. 7 verweist auf die Vollgeschoss-Definition für die BauNVO. Siehe auch Vollgeschoss-Check.

Quelle: BayBO Art. 83 Abs. 7, BauNVO.

Verkehrslast

Lasten aus Verkehr und Nutzung, z. B. Personen oder Fahrzeuge.

DIN EN 1991: Flächen- und Einzellasten je Nutzung. Grundlage für Statik von Decken und Treppen.

Quelle: DIN EN 1991.

Vordach

Überdachung über einem Eingang oder Zugang.

Kann genehmigungsfrei sein (BayBO Art. 57); Abstand und Größe prüfen. Statik und Anschluss an Fassade planen.

Quelle: Praxisbegriff.

Vorplanung (LPH 2)

Erste Konzepte und Varianten, Kostenschätzung inklusive.

HOAI LPH 2: Grundrisse, Kubatur, Varianten; erste Kostenschätzung. Grundlage für Entwurf und Genehmigungsplanung.

Quelle: HOAI (LPH 2).

Verkehrsfläche

Flächen für Erschließung und Bewegung, z. B. Flure, Treppen, Eingänge.

Nach DIN 277 Teil der NGF (zusammen mit Nutz- und Funktionsfläche); zählt nicht zur Wohnfläche (WoFlV). Relevant für Flächenberechnung und Kosten.

Quelle: DIN 277.

Vorentwurf

Erste Planungsphase mit Varianten und Grundsatzentscheidungen.

Entspricht HOAI LPH 2; Konzept und Kostenschätzung. Danach Entwurf (LPH 3) und Genehmigungsplanung (LPH 4).

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung) (LPH 2).

Vergabe

Auswahl und Beauftragung der Unternehmen nach Ausschreibung.

VOB/A oder UVgO/VgV bei öffentlichen Aufträgen; Architekt bereitet LV vor und prüft Angebote. Zuschlag nach Prüfung.

Quelle: VOB/A, UVgO, VgV.

VgV

Vergabeverordnung für öffentliche Aufträge oberhalb der Schwellenwerte.

EU-weite Ausschreibungspflicht; Verfahrensarten und Fristen. Für private Bauherren nur bei öffentlichem Auftraggeber relevant.

Quelle: VgV.

VOB

Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen; relevant bei Ausschreibung.

VOB/A: Vergabe; VOB/B: Vertragsrecht; VOB/C: Technische Vertragsbestimmungen. Können vertraglich vereinbart werden.

Quelle: VOB/A, VOB/B, VOB/C.

Vergütung

Honorar- und Zahlungsregelungen in Architekten- und Bauverträgen.

Vergütung und Zahlungsmodalitäten im Vertrag klar regeln; Formulierung mit Architekt oder Rechtsberatung abstimmen.

Quelle: BGB, HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

W
Werkvertragsrecht

Rechtliche Grundlage für Bau- und Planungsverträge (Leistung, Abnahme, Mängel, Gewährleistung) im BGB.

BGB §§ 631 ff.: Pflichten, Abnahme, Mängelrechte, Verjährung. Bei Bauwerken Verjährung 5 Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Für Bauverträge oft VOB/B ergänzend vereinbart.

Quelle: BGB (§§ 631 ff.).

Wandhöhe

Höhe der Außenwand, maßgeblich für Abstandsflächen.

BayBO Art. 6: Abstandsflächen aus Wandhöhe; Traufhöhe und First im B-Plan. Relevant für Nachbarbelichtung.

Quelle: BayBO Art. 6.

Wärmedämmverbundsystem

Außendämmung mit Putzsystem zur Verbesserung des Wärmeschutzes.

Dämmplatte, Armierung, Putz; U-Wert nach Dicke und Wärmeleitfähigkeit. GEG und DIN 4108; Brandklasse beachten.

Quelle: GEG, DIN 4108.

WDV-System (Wärmedämmverbundsystem)

Abkürzung für Wärmedämmverbundsystem; Außendämmung mit Putzsystem.

Gleiche Bedeutung wie Wärmedämmverbundsystem; Außendämmung mit Putz. U-Wert und Brandverhalten prüfen.

Quelle: GEG, DIN 4108.

Wärmebrücke

Bereich mit erhöhtem Wärmefluss in der Gebäudehülle.

DIN 4108: Nachweis oder pauschaler Zuschlag; kann Tauwasser und Schimmel begünstigen. Detaillierte Dämmung reduziert Wärmebrücken.

Quelle: DIN 4108.

WHG

Wasserhaushaltsgesetz, regelt den Umgang mit Gewässern und Grundwasser.

Relevant bei Eingriffen in Gewässer, Grundwasserentnahme, Versickerung. Länder ergänzen mit Wassergesetzen (z. B. BayWG).

Quelle: WHG.

Wohngebiet

Baugebiet, das überwiegend dem Wohnen dient.

BauNVO: reine und allgemeine Wohngebiete; Gewerbe nur eingeschränkt. B-Plan legt Nutzungen und Obergrenzen (GRZ, GFZ) fest.

Quelle: BauNVO.

Wohngebäude

Gebäude, das überwiegend dem Wohnen dient.

BauNVO und GEG: Definition für Nutzungsart und Energieanforderungen. Gebäudeklasse und Stellplatzpflicht hängen davon ab.

Quelle: BauNVO.

Wohnfläche (WoFlV)

Berechnung nach Wohnflächenverordnung.

WoFlV § 4 Nr. 2 (Höhen): unter 1 m zählt nicht; 1–2 m anteilig. § 4 Nr. 4: Balkon/Terrasse in der Regel 25 %, höchstens 50 %. Nicht mit NGF (DIN 277) verwechseln. Siehe Wohnfläche berechnen.

Quelle: WoFlV-Gesetzestext.

WoFlV (Wohnflächenverordnung)

Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche.

Bundesrecht; regelt welche Flächen wie zählen (Abzüge, Balkon; Keller als Zubehörräume nicht zur Wohnfläche, § 2 Abs. 3). Maßgeblich für Mietverträge und Wohnraumförderung.

Quelle: WoFlV-Gesetzestext.

Wärmepumpe

Heizsystem, das Umweltenergie nutzt (Luft, Erde, Wasser).

Erfüllt oft GEG-Pflichtanteil erneuerbarer Energien; KfW-Förderung möglich. Dimensionierung nach Heizlast und Vorlauftemperatur.

Quelle: GEG-Gesetzestext.

Warmwasserbereitung

Bereitung von Warmwasser für Haushalt und Heizung.

GEG berücksichtigt Warmwasser im Primärenergiebedarf; Solarthermie oder Wärmepumpe verbessern Bilanz. Legionellenschutz beachten.

Quelle: GEG-Gesetzestext.

Wärmeschutz

Anforderungen an Dämmung und Bauteile, zentral für Energieeffizienz.

GEG und DIN 4108: U-Werte, Wärmebrücken, Sommerlicher Wärmeschutz. Nachweis im Energieausweis und Bauantrag.

Quelle: GEG-Gesetzestext, DIN 4108.

Z
Honorarzone

Einteilung des Schwierigkeitsgrads nach HOAI (Zone I–V).

Beeinflusst das Honorar: höhere Zone bedeutet höheren Satz. Wird anhand von Kriterien wie Komplexität und Besonderheiten des Objekts bestimmt.

Quelle: HOAI (Gesetzestext, aktuelle Fassung).

Zuschlag

Auftragserteilung nach Ausschreibung und Angebotsprüfung.

Erteilung an den wirtschaftlichsten Bieter nach Prüfung; VOB/A regelt Fristen und Form. Danach Vertragsschluss.

Quelle: VOB/A, soweit anwendbar.

Zahlungsplan

Regelt Abschlagszahlungen und Fälligkeiten während des Baus.

Wird im Bauvertrag oder in der Vergabe vereinbart. Typischerweise an Baufortschritt oder Zeiträume geknüpft; schützt beide Seiten.

Quelle: BGB, MaBV (Bauträger).

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Quellen und Rechtsgrundlagen

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Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

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