Abstandsflächen

11 Min Lesezeit

Abstandsflächen gehören zu den häufigsten Genehmigungsproblemen in Bayern, weil sie an der Grundstücksgrenze, zur Straße und im Bestand unmittelbar über die Zulässigkeit entscheiden.

Die Berechnung richtet sich nach der Wandhöhe, der Gemeindegröße und der Gebietsart. Besondere Regelungen gelten für die Straße, für das Bauen im Bestand und für die Abstandsflächenübernahme durch öffentlich-rechtliche Verpflichtung.

Wer Abstandsflächen in Bayern berechnen will, muss die Systematik von Art. 6 BayBO verstehen: maßgeblich sind Wandhöhe, Gemeindegröße, Gebietsart und klar definierte Ausnahmen.

Wenn Sie zunächst nur eine grobe Vorprüfung möchten, hilft der Abstandsflächen-Rechner (Bayern) – unverbindlich.

Maßgeblich für die Abstandsfläche ist die Wandhöhe H der jeweiligen Außenwand (0,4 × H; in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern kann nach Art. 6 Abs. 5a unter Voraussetzungen 1,0 × H gelten; jeweils mindestens 3 m). Traufe und Giebel werden getrennt betrachtet.

Abstandsflächen berechnen Bayern – Gemeinden bis 250.000 Einwohner (Art. 6 Abs. 5 BayBO): 0,4 H Regelfall, 0,2 H Gewerbe/Industrie, mind. 3 m, Traufe und Giebel

Abstandsflächen berechnen Bayern – Gemeinden > 250.000 Einwohner (Art. 6 Abs. 5a BayBO): 1,0 H unter Voraussetzungen, 16-m-Privileg, mind. 3 m

Die genaue Berechnung der Wandhöhe H sowie die Regelungen zu Dach- und Giebelflächen stehen im Abschnitt Bemessung der Abstandsflächen weiter unten im Artikel.

Übriges: Maßgeblich ist nicht pauschal die Gebäudehöhe, sondern die jeweilige Außenwand mit ihrem Anschluss an die Dachhaut. Die 3 m sind kein Regelfall, sondern nur das Mindestmaß – bei höheren Wänden bestimmt der Faktor (0,4 H oder 1,0 H) die tatsächliche Tiefe der Abstandsfläche.

Einordnung & Kontext

Abstandsflächen sichern Belichtung, Belüftung und Brandschutz. Sie gelten bei Neubau, Umbau und im Bestand – unabhängig davon, ob der Nachbar bereits gebaut hat. Bayern ist besonders, weil das Abstandsflächenrecht seit 2021 zweistufig ist: Gemeinden bis 250.000 Einwohner folgen Art. 6 Abs. 5; in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern kann Art. 6 Abs. 5a (unter Voraussetzungen) einschlägig sein.

Wichtig: Abstandsfläche ≠ BaugrenzeBaulinie

Diese Begriffe werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Funktionen:

  • Abstandsfläche – freizuhaltende Fläche zur Grundstücksgrenze (Belichtung, Belüftung, Brandschutz), berechnet aus Wandhöhe
  • Baugrenze – maximale Bebauungsgrenze, markiert wo gebaut werden darf (Bebauungsbild)
  • Baulinie – verbindliche Linie, an der die Gebäudefront liegen muss (straßenbildprägend)

Auch wenn Abstandsflächen eingehalten werden, können Baugrenzen, Baulinien oder Vorgartenregelungen das Bauen zusätzlich begrenzen. Alle müssen erfüllt werden.

In Kürze

Rechtliche Grundlage

Primärquelle ist Art. 6 BayBO (Stand Juni 2021). Die Regelung unterscheidet:

Kurz: Was ist seit 2021 neu?

Seit der Novelle (Stand Juni 2021) ist das Abstandsflächenrecht in Bayern zweistufig geregelt:

  • Gemeindegröße entscheidet: bis 250.000 EW gilt Art. 6 Abs. 5, darüber Art. 6 Abs. 5a.
  • Regelfall-Tiefe unterscheidet sich: Abs. 5 arbeitet regelmäßig mit 0,4 × H; in den Fällen des Abs. 5a kann 1,0 × H gelten (jeweils mindestens 3 m; Ausnahmen z. B. Kern/urban bzw. GE/GI siehe unten).
  • Dach- und Giebelanrechnung ist unterschiedlich: insbesondere bei Dachneigungen und der Frage, was zur Wandhöhe H zählt.
  • 16-m-Privileg: gilt weiterhin bei Abs. 5a, entfällt aber bei Abs. 5.

Abstandsflächen nach Gemeindegröße Art. 6 BayBO: Matrix bis 250.000 EW (Abs. 5) und über 250.000 EW (Abs. 5a)

Zusätzlich können örtliche Satzungen und der Bebauungsplan Abstandsflächen festsetzen. Diese gehen vor, wenn sie eigene Abstandsflächen definieren (z. B. im Bebauungsplan).

Praxis-Hinweis

Abstandsflächen gelten auch dann, wenn der Nachbar noch nicht gebaut hat. Entscheidend ist die Grundstücksgrenze, nicht der aktuelle Bestand. Die Abstandsflächen müssen bereits bei der Planung berücksichtigt werden.

Anforderungen an Abstandsflächen (alle Gemeinden)

Bemessung der Abstandsflächen

Wandhöhe H = Maß von OK Gelände (Oberkante der Geländeoberfläche) bis Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut oder oberer Wandabschluss (z. B. Attika). Die Dachneigung wird je nach Gemeindegröße unterschiedlich berücksichtigt.

Gemeinden bis 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5)

Beispiel (0,4 H): Wandhöhe 10 m → 0,4 × 10 m = 4 m → Abstandsfläche 4 m.

Abstandsflächen Bayern · Beispiel 10 m Wandhöhe → 4 m Abstandsfläche (0,4 × H)

Maßgeblich ist die jeweilige Außenwand (Giebel- und Traufseite getrennt), nicht die Gesamthöhe des Gebäudes. Giebelflächen werden je nach Gemeindegröße wie oben beschrieben in die Wandhöhe einbezogen (bis 250.000 EW in realer Form; darüber bis 70° zu einem Drittel, über 70° voll). Dieses Beispiel gilt für Gemeinden bis 250.000 Einwohner in allgemeinen Wohngebieten.

Die tatsächliche Abstandsfläche kann sich ändern, wenn die Gemeindegröße, die Gebietsart (z. B. Gewerbegebiet: 0,2 H) oder ein Bebauungsplan mit eigenen Festsetzungen maßgeblich sind.

Verbindlich bleiben Bebauungsplan, BayBO und die Auskunft der zuständigen Behörde.

Wichtig: Die 3-m-Regel

Die oft zitierte „3-m-Regel“ ist keine eigenständige Grenzregel, sondern nur das Mindestmaß der Abstandsfläche. Wenn 0,4 × Wandhöhe kleiner als 3 m wäre, gilt dennoch das Minimum von 3 m. Bei höheren Wänden bestimmt 0,4 H die Tiefe – dann sind es oft 4 m, 5 m oder mehr.

Gemeinden über 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5a)

Bauteile, die unberücksichtigt bleiben

Die BayBO nennt ausdrücklich, welche Bauteile bei der Bemessung der Abstandsflächen unberücksichtigt bleiben – jeweils nur unter den genannten Bedingungen:

Unberücksichtigte Bauteile bei Abstandsflächen – Art. 6 BayBO: Dachüberstand, Gesimse, Balkon, Erker, Wärmedämmung, Dachgauben

Damit sind Abstandsflächen bei Balkon, Erker und Gauben klar begrenzt und nicht frei wählbar.

Gebäude ohne eigene Abstandsflächen

Bestimmte Bauwerke dürfen ohne eigene Abstandsflächen in Abstandsflächen anderer Gebäude stehen, wenn die Grenzmaße eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem:

15-m-Gesamtregel: Die Gesamtlänge der grenznah zulässigen Bebauung (inkl. Solaranlagen) darf pro Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 7: grenznahe Bebauung insgesamt max. 15 m je Grundstück).

Straße & öffentliche Verkehrsflächen

Abstandsflächen an der Straße sind zulässig, wenn sie auf öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen bis zur Mitte fallen. Das Gebäude darf die Straße nicht überbauen. Ein „50%-Mythos“ existiert nicht.

Parallel gelten:

Kritischer Unterschied

Das bedeutet nicht, dass man „näher bauen darf“. Die Abstandsfläche darf auf die Straße fallen – das Gebäude nicht. Das Straßenrecht und der Bebauungsplan können weiterhin Abstände fordern. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze von 50 % – so viel Abstandsfläche wie erforderlich darf auf die öffentliche Fläche fallen.

Abstandsflächenübernahme

Eine Abstandsfläche darf auf ein Nachbargrundstück fallen, wenn eine öffentlich-rechtliche Sicherung vorliegt.

Eine zivilrechtliche Zustimmung des Nachbarn allein reicht nicht aus. Die Abstandsflächenübernahme wirkt dauerhaft und bindet auch Rechtsnachfolger.

Kritisch: Zustimmung ≠ öffentlich-rechtliche Sicherung

Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist erforderlich (siehe oben). In Bayern werden Abstandsflächenübernahmen als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks eingetragen.

Die Landratsämter führen zusätzlich Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen.

Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bindet auch künftige Eigentümer.

Ohne diese Sicherung bleibt die Übernahme auf dem Nachbargrundstück nicht dauerhaft gesichert.

Besonderheit Bayern: Baulasten

In allen anderen Bundesländern werden Baulasten in einem zentralen Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt.

Bayern ist das einzige Bundesland, das kein Baulastenverzeichnis führt – hier werden Baulasten stattdessen im Grundbuch eingetragen.

Die Einsichtnahme in die Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen ist mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse beim zuständigen Landratsamt möglich.

Die Verzeichnisse dienen nur der Information; maßgeblich ist der Eintrag im Grundbuch.

Bauen im Bestand

Abstandsflächen bei Umbau und Bestand folgen klaren Regeln:

Bestandsschutz bei Umbauten

Bei Umbauten kann eine bestehende Abstandsfläche übernommen werden, wenn sie historisch gewachsen ist. Das bedeutet nicht, dass neue Bauteile automatisch zulässig sind, sondern dass der Bestand in bestimmten Grenzen weitergenutzt werden kann. Neue Bauteile müssen die aktuellen Abstandsflächen einhalten.

Typische Missverständnisse

Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:

Mini-Check für Bauherren

  1. Wandhöhe je Außenwand bestimmen (OK Gelände = Oberkante Gelände → Dachhaut/Attika).

  2. Gemeindegröße prüfen (≤ 250.000 / > 250.000 EW).

  3. Faktor anwenden (0,4 H / 1,0 H / 0,2 H) und 3 m Mindestmaß prüfen.

  4. Bebauungsplan und örtliche Satzungen auf eigene Abstandsflächenfestsetzungen prüfen.

  5. Straße, öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Abstandsflächenübernahme), Bestand und Nebenanlagen (Garage/Balkon/Gauben) separat prüfen.

Damit sind die Berechnung der Abstandsflächen in Bayern, Abstandsflächen an der Straße und die Abstandsflächenübernahme fachlich sauber voneinander getrennt und prüfbar.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Weiterführende Artikel

Stand:

Über den Autor

Benjamin Schels, Architekt M.A., ist Inhaber des Architekturbüro Schels in Wolnzach (Landkreis Pfaffenhofen a. d. Ilm).

Die Inhalte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Prüfung. Für Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen sowie die zuständigen Behörden.

Bei Fragen zum eigenen Vorhaben biete ich ein kostenfreies Erstgespräch an. → Kontakt aufnehmen

architekturbüro
schels