Abstandsflächen Berechnung, Straße, Bestand und Abstandsflächenübernahme in Bayern
11 Min Lesezeit
Zum Inhaltsverzeichnis springenAbstandsflächen gehören zu den häufigsten Genehmigungsproblemen in Bayern, weil sie an der Grundstücksgrenze, zur Straße und im Bestand unmittelbar über die Zulässigkeit entscheiden.
Die Berechnung richtet sich nach der Wandhöhe, der Gemeindegröße und der Gebietsart. Besondere Regelungen gelten für die Straße, für das Bauen im Bestand und für die Abstandsflächenübernahme durch öffentlich-rechtliche Verpflichtung.
Wer Abstandsflächen in Bayern berechnen will, muss die Systematik von Art. 6 BayBO verstehen: maßgeblich sind Wandhöhe, Gemeindegröße, Gebietsart und klar definierte Ausnahmen.
Wenn Sie zunächst nur eine grobe Vorprüfung möchten, hilft der Abstandsflächen-Rechner (Bayern) – unverbindlich.
Maßgeblich für die Abstandsfläche ist die Wandhöhe H der jeweiligen Außenwand (0,4 × H; in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern kann nach Art. 6 Abs. 5a unter Voraussetzungen 1,0 × H gelten; jeweils mindestens 3 m). Traufe und Giebel werden getrennt betrachtet.
- Bis 250.000 EW: Giebelseite: Giebelflächen werden der Wandfläche zugerechnet (Kontur folgt der realen Giebelwand). Dachflächen: bis 70° zu einem Drittel, ab 70° vollständig.
- Über 250.000 EW: Giebelflächen: bis 70° zu einem Drittel der Wandhöhe, ab 70° vollständig. Dachflächen: bis 45° unberücksichtigt, 45–70° zu einem Drittel, ab 70° vollständig.
Die genaue Berechnung der Wandhöhe H sowie die Regelungen zu Dach- und Giebelflächen stehen im Abschnitt Bemessung der Abstandsflächen weiter unten im Artikel.
Übriges: Maßgeblich ist nicht pauschal die Gebäudehöhe, sondern die jeweilige Außenwand mit ihrem Anschluss an die Dachhaut. Die 3 m sind kein Regelfall, sondern nur das Mindestmaß – bei höheren Wänden bestimmt der Faktor (0,4 H oder 1,0 H) die tatsächliche Tiefe der Abstandsfläche.
Einordnung & Kontext
Abstandsflächen sichern Belichtung, Belüftung und Brandschutz. Sie gelten bei Neubau, Umbau und im Bestand – unabhängig davon, ob der Nachbar bereits gebaut hat. Bayern ist besonders, weil das Abstandsflächenrecht seit 2021 zweistufig ist: Gemeinden bis 250.000 Einwohner folgen Art. 6 Abs. 5; in Gemeinden mit mehr als 250.000 Einwohnern kann Art. 6 Abs. 5a (unter Voraussetzungen) einschlägig sein.
Wichtig: Abstandsfläche ≠ Baugrenze ≠ Baulinie
Diese Begriffe werden häufig verwechselt, haben aber unterschiedliche Funktionen:
- Abstandsfläche – freizuhaltende Fläche zur Grundstücksgrenze (Belichtung, Belüftung, Brandschutz), berechnet aus Wandhöhe
- Baugrenze – maximale Bebauungsgrenze, markiert wo gebaut werden darf (Bebauungsbild)
- Baulinie – verbindliche Linie, an der die Gebäudefront liegen muss (straßenbildprägend)
Auch wenn Abstandsflächen eingehalten werden, können Baugrenzen, Baulinien oder Vorgartenregelungen das Bauen zusätzlich begrenzen. Alle müssen erfüllt werden.
In Kürze
- Abstandsflächen richten sich nach der Wandhöhe der jeweiligen Außenwand.
- 3 m ist kein Regelfall, sondern das Mindestmaß.
- Straße ≠ Grundstücksgrenze: Abstandsfläche darf auf öffentliche Fläche fallen, das Gebäude nicht.
- Ein Bebauungsplan kann die Gebäudeposition auch über Baugrenzen/Baulinien steuern; das Abstandsflächenrecht wird jedoch nur verdrängt, wenn der Plan abstandsflächenrelevante Festsetzungen trifft.
Rechtliche Grundlage
Primärquelle ist Art. 6 BayBO (Stand Juni 2021). Die Regelung unterscheidet:
- Gemeinden bis 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5)
- Gemeinden über 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5a)
Kurz: Was ist seit 2021 neu?
Seit der Novelle (Stand Juni 2021) ist das Abstandsflächenrecht in Bayern zweistufig geregelt:
- Gemeindegröße entscheidet: bis 250.000 EW gilt Art. 6 Abs. 5, darüber Art. 6 Abs. 5a.
- Regelfall-Tiefe unterscheidet sich: Abs. 5 arbeitet regelmäßig mit 0,4 × H; in den Fällen des Abs. 5a kann 1,0 × H gelten (jeweils mindestens 3 m; Ausnahmen z. B. Kern/urban bzw. GE/GI siehe unten).
- Dach- und Giebelanrechnung ist unterschiedlich: insbesondere bei Dachneigungen und der Frage, was zur Wandhöhe H zählt.
- 16-m-Privileg: gilt weiterhin bei Abs. 5a, entfällt aber bei Abs. 5.
Zusätzlich können örtliche Satzungen und der Bebauungsplan Abstandsflächen festsetzen. Diese gehen vor, wenn sie eigene Abstandsflächen definieren (z. B. im Bebauungsplan).
Praxis-Hinweis
Abstandsflächen gelten auch dann, wenn der Nachbar noch nicht gebaut hat. Entscheidend ist die Grundstücksgrenze, nicht der aktuelle Bestand. Die Abstandsflächen müssen bereits bei der Planung berücksichtigt werden.
Anforderungen an Abstandsflächen (alle Gemeinden)
-
Lage: Abstandsflächen liegen grundsätzlich auf dem eigenen Grundstück – maßgeblich ist die Grundstücksgrenze.
-
Ausnahmen:
- Grenzbebauung, wenn diese zulässig ist
- öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen bis zur Mitte
- Nachbargrundstück, wenn rechtlich oder tatsächlich gesichert ist, dass nicht überbaut wird (öffentlich-rechtliche Verpflichtung im Grundbuch), oder wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsicht schriftlich die Übernahme erklärt
-
Überdeckungsverbot: Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken.
- Ausnahmen: Außenwände mit Winkel > 75° zueinander (Außenwände, die im Grundriss > 75° zueinander stehen), sichtgeschützter Gartenhof bei GK 1–2, sowie Gebäude, die ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind.
Bemessung der Abstandsflächen
Wandhöhe H = Maß von OK Gelände (Oberkante der Geländeoberfläche) bis Schnittpunkt Außenwand/Dachhaut oder oberer Wandabschluss (z. B. Attika). Die Dachneigung wird je nach Gemeindegröße unterschiedlich berücksichtigt.
Gemeinden bis 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5)
- Regel: 0,4 H (mindestens 3 m).
- Gewerbe- und Industriegebiete: 0,2 H (mindestens 3 m).
- Dachflächen: bis 70° zu 1/3, über 70° vollständig zur Wandhöhe.
- Giebelflächen: werden als Wandflächen in realer Form berücksichtigt.
- 16-m-Privileg Bayern: entfällt bei Abs. 5.
Beispiel (0,4 H): Wandhöhe 10 m → 0,4 × 10 m = 4 m → Abstandsfläche 4 m.
Maßgeblich ist die jeweilige Außenwand (Giebel- und Traufseite getrennt), nicht die Gesamthöhe des Gebäudes. Giebelflächen werden je nach Gemeindegröße wie oben beschrieben in die Wandhöhe einbezogen (bis 250.000 EW in realer Form; darüber bis 70° zu einem Drittel, über 70° voll). Dieses Beispiel gilt für Gemeinden bis 250.000 Einwohner in allgemeinen Wohngebieten.
Die tatsächliche Abstandsfläche kann sich ändern, wenn die Gemeindegröße, die Gebietsart (z. B. Gewerbegebiet: 0,2 H) oder ein Bebauungsplan mit eigenen Festsetzungen maßgeblich sind.
Verbindlich bleiben Bebauungsplan, BayBO und die Auskunft der zuständigen Behörde.
Wichtig: Die 3-m-Regel
Die oft zitierte „3-m-Regel“ ist keine eigenständige Grenzregel, sondern nur das Mindestmaß der Abstandsfläche. Wenn 0,4 × Wandhöhe kleiner als 3 m wäre, gilt dennoch das Minimum von 3 m. Bei höheren Wänden bestimmt 0,4 H die Tiefe – dann sind es oft 4 m, 5 m oder mehr.
Gemeinden über 250.000 EW (Art. 6 Abs. 5a)
- Regel (wenn Abs. 5a einschlägig ist): 1,0 H (mindestens 3 m).
- Kerngebiete und festgesetzte urbane Gebiete: wie Abs. 5 (0,4 H).
- Gewerbe- und Industriegebiete: wie Abs. 5 (0,2 H).
- Dachflächen: bis 45° unberücksichtigt, 45–70° zu 1/3, über 70° vollständig.
- Giebel: bis 70° zu 1/3, über 70° vollständig.
- 16-m-Privileg: in den Fällen des Abs. 5a kann vor bis zu zwei Außenwänden (je ≤ 16 m) 0,5 H (mindestens 3 m) genügen, wenn das Gebäude an mindestens zwei Außenwänden 1,0 H einhält.
Bauteile, die unberücksichtigt bleiben
Die BayBO nennt ausdrücklich, welche Bauteile bei der Bemessung der Abstandsflächen unberücksichtigt bleiben – jeweils nur unter den genannten Bedingungen:
-
Dachüberstände, wenn orts- oder landschaftsüblich und ohne eigene Funktion.
-
Gesimse.
-
Vorbauten (z. B. Balkon, eingeschossiger Erker):
- max. 1/3 der Außenwandlänge (jeweils max. 5 m),
- max. 1,5 m Vorsprung,
- mind. 2 m Grenzabstand.
-
Seitenwände von Vorbauten und Dachaufbauten bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze (auch wenn die Seitenwände nicht an der Grenze errichtet werden).
-
Energiesanierung: Wärmedämmung an Bestandsgebäuden bis 30 cm, bei mind. 2,5 m Grenzabstand.
-
Dachgauben / Dachaufbauten:
- Abs. 5: werden mitgerechnet.
- Abs. 5a: untergeordnete Gauben sind ausgenommen, wenn max. 1/3 Wandlänge (max. 5 m), Ansichtsfläche ≤ 4 m² und Höhe ≤ 2,5 m.
Damit sind Abstandsflächen bei Balkon, Erker und Gauben klar begrenzt und nicht frei wählbar.
Gebäude ohne eigene Abstandsflächen
Bestimmte Bauwerke dürfen ohne eigene Abstandsflächen in Abstandsflächen anderer Gebäude stehen, wenn die Grenzmaße eingehalten werden. Dazu zählen unter anderem:
-
Garagen und Nebenräume, überdachte Tiefgaragenzufahrten, Aufzüge zu Tiefgaragen.
-
Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit mittlerer Wandhöhe ≤ 3 m und max. 9 m Länge je Grundstücksgrenze:
- Mittlere Wandhöhe: Dachflächen bis 45° unberücksichtigt, 45–70° zu 1/3, ab 70° voll; Giebeldreiecke bis 45° Dachneigung unberücksichtigt, darüber voll anrechnen.
-
Solaranlagen bis 3 m Höhe und 9 m Länge je Grundstücksgrenze.
-
Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis 2 m (in GE/GI ohne Höhenbegrenzung).
15-m-Gesamtregel: Die Gesamtlänge der grenznah zulässigen Bebauung (inkl. Solaranlagen) darf pro Grundstück insgesamt 15 m nicht überschreiten (Art. 6 Abs. 7: grenznahe Bebauung insgesamt max. 15 m je Grundstück).
Straße & öffentliche Verkehrsflächen
Abstandsflächen an der Straße sind zulässig, wenn sie auf öffentliche Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen bis zur Mitte fallen. Das Gebäude darf die Straße nicht überbauen. Ein „50%-Mythos“ existiert nicht.
Parallel gelten:
- Bauordnungsrecht (BayBO Art. 6),
- Straßenrecht (Anbauverbote, Sichtdreiecke),
- Bebauungsplan (Baugrenze, Baulinie).
Kritischer Unterschied
Das bedeutet nicht, dass man „näher bauen darf“. Die Abstandsfläche darf auf die Straße fallen – das Gebäude nicht. Das Straßenrecht und der Bebauungsplan können weiterhin Abstände fordern. Es gibt keine gesetzliche Obergrenze von 50 % – so viel Abstandsfläche wie erforderlich darf auf die öffentliche Fläche fallen.
Abstandsflächenübernahme
Eine Abstandsfläche darf auf ein Nachbargrundstück fallen, wenn eine öffentlich-rechtliche Sicherung vorliegt.
Eine zivilrechtliche Zustimmung des Nachbarn allein reicht nicht aus. Die Abstandsflächenübernahme wirkt dauerhaft und bindet auch Rechtsnachfolger.
Kritisch: Zustimmung ≠ öffentlich-rechtliche Sicherung
Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung ist erforderlich (siehe oben). In Bayern werden Abstandsflächenübernahmen als Grunddienstbarkeiten in Abteilung II des Grundbuchs des belasteten Grundstücks eingetragen.
Die Landratsämter führen zusätzlich Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen.
Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bindet auch künftige Eigentümer.
Ohne diese Sicherung bleibt die Übernahme auf dem Nachbargrundstück nicht dauerhaft gesichert.
Besonderheit Bayern: Baulasten
In allen anderen Bundesländern werden Baulasten in einem zentralen Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Bayern ist das einzige Bundesland, das kein Baulastenverzeichnis führt – hier werden Baulasten stattdessen im Grundbuch eingetragen.
Die Einsichtnahme in die Verzeichnisse über Abstandsflächenübernahmen ist mit nachgewiesenem berechtigtem Interesse beim zuständigen Landratsamt möglich.
Die Verzeichnisse dienen nur der Information; maßgeblich ist der Eintrag im Grundbuch.
Bauen im Bestand
Abstandsflächen bei Umbau und Bestand folgen klaren Regeln:
-
Bestandsschutz gilt für rechtmäßig errichtete Gebäude nach altem Recht.
-
Änderungen lösen die Anwendung des neuen Rechts aus – aber nur für die Änderung.
-
Rückgabe alter Abstandsflächenübernahmen ist möglich, wenn die Abstandsflächen nach heutigem Recht eingehalten werden (aktive Antragstellung erforderlich).
-
Sonderfälle:
- Art. 46 Abs. 5: Umnutzung rechtmäßig errichteter Bestandsflächen zu Aufenthaltsräumen ohne Anwendung der Abstandsflächen auf bestehende Bauteile.
- Art. 63 Abs. 1 Nr. 2: Ersatzbau gleicher Abmessung/Gestalt soll über Abweichung zulässig sein, wenn öffentliche und nachbarliche Belange gewahrt bleiben.
Bestandsschutz bei Umbauten
Bei Umbauten kann eine bestehende Abstandsfläche übernommen werden, wenn sie historisch gewachsen ist. Das bedeutet nicht, dass neue Bauteile automatisch zulässig sind, sondern dass der Bestand in bestimmten Grenzen weitergenutzt werden kann. Neue Bauteile müssen die aktuellen Abstandsflächen einhalten.
Typische Missverständnisse
Viele Planungsfehler entstehen aus falschen Annahmen. Die häufigsten Missverständnisse sind:
-
„3 m ist der Regelfall“ – Falsch: 3 m ist Mindestmaß; maßgeblich ist die Wandhöhe.
-
„Straße zählt wie Grundstücksgrenze“ – Falsch: Abstandsfläche darf auf Straße fallen, das Gebäude nicht.
-
„Abstandsflächen gelten nur zum Nachbarn“ – Falsch: Maßgeblich ist die Grundstücksgrenze, nicht der aktuelle Bestand.
-
„Bebauungsplan ist nur ergänzend“ – Falsch: Ein Bebauungsplan kann die Gebäudeposition auch über Baugrenzen/Baulinien steuern; das Abstandsflächenrecht wird jedoch nur verdrängt, wenn der Plan abstandsflächenrelevante Festsetzungen trifft.
-
„Zustimmung genügt“ – Falsch: Öffentlich-rechtliche Sicherung ist erforderlich.
-
„Dachgauben sind immer untergeordnet“ – Falsch: Abs. 5: mitrechnen; Abs. 5a: nur bei klaren Grenzen ausgenommen.
-
„Abstandsfläche eingehalten = darf bauen“ – Falsch: Baugrenzen, Baulinien und Satzungen können zusätzlich begrenzen.
-
„Garage ist abstandsflächenfrei = genehmigungsfrei“ – Falsch: Privilegierung betrifft nur Abstandsflächen, nicht die Genehmigungsfreiheit.
Mini-Check für Bauherren
-
Wandhöhe je Außenwand bestimmen (OK Gelände = Oberkante Gelände → Dachhaut/Attika).
-
Gemeindegröße prüfen (≤ 250.000 / > 250.000 EW).
-
Faktor anwenden (0,4 H / 1,0 H / 0,2 H) und 3 m Mindestmaß prüfen.
-
Bebauungsplan und örtliche Satzungen auf eigene Abstandsflächenfestsetzungen prüfen.
-
Straße, öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Abstandsflächenübernahme), Bestand und Nebenanlagen (Garage/Balkon/Gauben) separat prüfen.
Damit sind die Berechnung der Abstandsflächen in Bayern, Abstandsflächen an der Straße und die Abstandsflächenübernahme fachlich sauber voneinander getrennt und prüfbar.
Quellen und Rechtsgrundlagen
-
Bayerische Bauordnung (BayBO) Art. 6.
-
Bebauungspläne und kommunale Satzungen, soweit einschlägig.
-
↗ Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr – Bauordnungsrecht
-
↗ Bayerische Architektenkammer – Merkblatt 5 Abstandsflächen BayBO (PDF, Stand 06/2021)
Weiterführende Artikel
-
Abstandsflächen-Rechner (Bayern) – zur Orientierung, unverbindlich.
-
Gebäudeklasse einordnen – GK 1–5 (Bayern), zur Orientierung.
Stand:



